Hinweis: Neue Rechtslage 2020
Dieses Topthema informiert über die Regelungen, die für Investitionsabzugsbeträge gelten, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die vor dem 31.12.2019 enden. In folgendem Beitrag finden Sie die Informationen zum Investitionsabzugsbetrag ab 2020, der durch das Jahressteuergesetz 2020 in vielen Punkten geändert worden ist. Die Neuregelungen sind erstmals auf Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 31.12.2019 enden.
Investitionsabzugsbetrag: Voraussetzungen und Grenzwerte für die Bildung
- Begünstigt sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Es spielt keine Rolle, ob sie neu oder gebraucht sind
- Höhe des Investitionsabzugsbetrags: Maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- Höchstgrenze für die Summe aller Investitionsabzugsbeträge: 200.000 EUR
- Investitionsabzugsbeträge können ohne weitere Angaben geltend gemacht werden. Ein Nachweis oder eine Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht ist nicht erforderlich. betriebliche Nutzung: Diese muss voraussichtlich (fast) ausschließlich betrieblich sein.
Wann der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst wird
- im Zeitpunkt der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts durch Gewinnerhöhung in Höhe des ursprünglichen Abzugsbetrags
- der Gewinn kann gleichzeitig durch Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert werden, sodass dadurch die Abschreibung/Sonderabschreibung geringer ausfällt
- das Wirtschaftsgut muss tatsächlich bis zum Ende des Folgejahres nach dem Investitionsjahr ausschließlich bzw. fast ausschließlich betrieblich genutzt werden,
- spätestens 3 Jahre nach der Rücklagenbildung, bei Nichtinvestition rückwirkend im Ursprungsjahr
- freiwillig vor Ablauf von 3 Jahren nach der Rücklagenbildung rückwirkend im Ursprungsjahr
Wer den Investitionsabzugsbetrag beanspruchen kann
Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur von einem aktiven Betrieb in Anspruch genommen werden.
Den Investitionsabzugsbetrag können Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler für ihre aktiven Unternehmen beanspruchen, wenn sie im Jahr der Inanspruchnahme die folgenden Größenordnungen nicht überschreiten (§ 7 g Abs. 1 EStG):
Einnahmen-Überschuss-Rechner: Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags darf nicht höher sein als | 100.000 EUR |
Bilanzierende Gewerbetreibende: Betriebsvermögen darf nicht höher sein als | 235.000 EUR |
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft: Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert darf nicht höher sein als | 125.000 EUR |
Keinen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen können:
- Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn mithilfe von Durchschnittssätzen ermitteln,
- Steuerpflichtige, die ihren Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fortführen.
Aber! Bei einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Betriebsunternehmen als auch das Besitzunternehmen einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen. Betriebs- und Besitzunternehmen sind jeweils als eigenständige Unternehmen zu behandeln. Das gilt entsprechend auch bei Organschaften für Organträger und Organschaft
Bilanzierende: Betriebsvermögensgrenze
Wird der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt, darf das Betriebsvermögen den Betrag von 235.000 EUR nicht überschreiten. Maßgebend ist das Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres, zu dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet werden soll. Dabei ist die Höhe des Betriebsvermögens wie folgt zu ermitteln:
Anlagevermögen | |
+ | Umlaufvermögen |
+ | aktive Rechnungsabgrenzungsposten |
- | Rückstellungen |
- | Verbindlichkeiten |
- | steuerbilanzielle Rücklagen (z. B. für Ersatzbeschaffung) |
- | passive Rechnungsabgrenzungsposten |
= | Betriebsvermögen für Zwecke des Investitionsabzugsbetrag (§ 7 g Abs. 1 EStG) |
Es sind jeweils die steuerlichen Werte anzusetzen. Bei Steuerrückstellungen können die Minderungen, die sich durch die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen ergeben haben, unberücksichtigt bleiben.
Praxis-Beispiel: Bilanzierender Unternehmer - Ermittlung des Grenzwertes für Betriebsvermögen
Ein Einzelunternehmer hat einen Gewinn von 200.000 EUR. Er bildet einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40.000 EUR. Die Gewerbesteuer wird von 160.000 EUR berechnet. Die Gewerbesteuer, die bei der Rückstellung zu berücksichtigen ist, beträgt 160.000 EUR – 24.500 EUR (Freibetrag) = 135.500 EUR x 3,5 % = 4.742,50 EUR x Hebesatz. Bei einem Hebesatz von 400 % beträgt die Gewerbesteuer 18.970 EUR.
Ohne Investitionsabzugsbetrag wäre die Gewerbesteuer wie folgt zu berechnen: 200.000 EUR – 24.500 EUR = 175.500 EUR x 3,5 % = 6.142,50 EUR x Hebesatz. Bei einem Hebesatz von 400 % beträgt die Gewerbesteuer 24.570 EUR.
Gewerbesteuer-Rückstellung mit Investitionsabzugsbetrag | 18.970 EUR |
Gewerbesteuer-Rückstellung ohne Investitionsabzugsbetrag | 24.570 EUR |
Differenz | 5.600 EUR |
Liegt das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung von 18.970 EUR bei 240.000 EUR, kann die Gewerbesteuerrückstellung zugrunde gelegt werden, die ohne Investitionsabzugsbetrag angefallen wäre. Das Betriebsvermögen beträgt dann 234.400 EUR. Damit wird er Grenzwert von 235.000 EUR nicht überschritten.
Bei mehreren Betrieben ist für jeden Betrieb getrennt zu prüfen, ob der Grenzwert überschritten wird. Bei einer Betriebsaufspaltung sind Betriebs- und Besitzunternehmen jeweils als eigenständige Unternehmen zu beurteilen.
Praxis-Tipp: Wie die Höhe des Betriebsvermögens beeinflusst werden kann
Wer bilanziert, muss auf die Höhe seines Betriebsvermögens achten, weil im Jahr der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags der Grenzwert von 235.000 EUR nicht überschritten werden darf. Um den Wert zu senken, können z. B. vor dem Jahreswechsel höhere Barmittel entnommen werden.
IAB und Betriebsaufspaltung
Bei einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Betriebsunternehmen als auch das Besitzunternehmen einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen. Betriebs- und Besitzunternehmen sind jeweils als eigenständige Unternehmen zu behandeln. Das gilt entsprechend auch bei Organschaften für Organträger und Organschaft.
Einnahmen-Überschussrechnung: Die Höhe des Gewinns ist maßgebend
Für Freiberufler, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, kommt es auf die Höhe des Gewinns an. Freiberufler, die mit ihrem Gewinn diesen Grenzwert überschreiten, aber nur ein geringes Betriebsvermögen haben, können sich den Investitionsabzugsbetrag sichern, indem sie zur Bilanzierung wechseln. Wenn sie bilanzieren, kommt es nicht mehr auf die Gewinngrenze, sondern nur auf die Höhe des Betriebsvermögens an (Grenzwert von 235.000 EUR). Die Wahl zu bilanzieren, bindet den Freiberufler in der Regel für 3 Kalenderjahre. Ein beliebiges Hin und Her zwischen den Gewinnermittlungsarten ist also unzulässig. Vor- und Nachteile sind daher sorgfältig abzuwägen.
Für welche Investitionen der Investitionsabzugsbetrag beansprucht werden kann
Ein konkreter Investitions- oder Finanzierungsplan ist nicht erforderlich. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut bereits verbindlich bestellt worden ist (auch nicht bei Existenzgründern). Ein Investitionsabzugsbetrag darf nur für Wirtschaftsgüter beansprucht werden,
- die beweglich und abnutzbar sind, z. B. Computer, Maschinen, Büromöbel, Pkw usw. und
- die zum Anlagevermögen gehören werden.
Begünstigt sind
- neue und gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- geringwertige Wirtschaftsgüter,
- Software sofern es sich um sog. Trivialprogramme handelt,
- Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 EUR, für die ein Sammelposten gebildet wird.
Nicht begünstigt sind:
- unbewegliche Wirtschaftsgüter, z. B. Grundstücke, Gebäude,
- Software und andere immaterielle Wirtschaftsgüter,
- geleaste Wirtschaftsgüter, die dem Leasinggeber zuzurechnen sind (wie z. B. beim Finanzierungsleasing), und
- Umlaufvermögen (= zum Verbrauch und Verkauf bestimmte Wirtschaftsgüter).
Betriebsvorrichtungen, z. B. eine Photovoltaikanlage, eine Hebebühne, ein Lastenaufzug usw., werden steuerlich immer als bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.
Immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Software und Lizenzen, sind keine beweglichen Wirtschaftsgüter. Ausnahme: Software, die nicht mehr als 800 EUR netto ohne Umsatzsteuer kostet. Software bis 800 EUR netto wird als materielles Wirtschaftsgut eingestuft (R 5.5 Abs. 1 EStR). Jedes Programm ist einzeln für sich zu betrachten, auch wenn der Unternehmer ein Softwarepaket mit mehreren Programmen gekauft hat.
Praxis-Beispiel: Von welchen Investitionen der Investitionsabzugsbetrag beansprucht werden kann
Ein Unternehmer plant, innerhalb der nächsten 3 Jahre eine EDV-Anlage mit umfangreicher Software zu kaufen. Die Hardware kostet 10.000 EUR und die Software 14.000 EUR. Der Unternehmer darf nur einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von maximal (10.000 EUR x 40 % =) 4.000 EUR bilden. Die Software ist als immaterielles Wirtschaftsgut nicht begünstigt.