Klarstellung zu ertragsteuerlichen Nebenleistungen

Der vom DRSC veröffentlichte Mitschnitt des IFRS-Fachausschusses stellt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Interpretation Nr. 4 klar.

Der IFRS-Fachausschuss des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) hatte am 6.9.2018 die DRSC Interpretation (IFRS) Nr. 4 Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS (DRSC Interpretation 4) veröffentlicht. Hintergrund ist eine im Jahr 2017 an das IFRS IC eingegangene Frage zur Anwendbarkeit von IAS 12 bei der Bilanzierung von Zinsen und Strafen im Kontext mit Ertragsteuern (sog. ertragsteuerliche Nebenleistungen). Das IFRS IC hatte seinerzeit das Thema nicht abschließend geklärt und lediglich festgehalten, dass kein Wahlrecht bzgl. IAS 12 oder IAS 37 bestehe, sondern die Standardauswahl sachverhaltsabhängig zu entscheiden sei. Kriterien für die Sachverhaltsbeurteilung, ob ein zu zahlender oder zu empfangener Betrag für Zinsen und Strafen eine Ertragsteuer darstellt oder nicht, wurden jedoch nicht genannt.

Bisheriges Wahlrecht nicht länger vertretbar

Aufgrund fehlender expliziter Ausführungen innerhalb der IFRS wurde in der Praxis bisher von einem Wahlrecht zur bilanziellen Behandlung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen entweder nach IAS 12 oder nach IAS 37 ausgegangen. Durch die „Klarstellung“ des IFRS IC ist jedoch die Anwendung eines Wahlrechts nicht länger einschlägig. Daher war seitens des DRSC eine Interpretation für den deutschen Rechtsraum notwendig.

Ertragsteuerliche Nebenleistungen sind nach IAS 37 zu bilanzieren

Gegenstand der Interpretation ist die Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern i.S.d. IAS 12.5 beziehen (ertragsteuerliche Nebenleistungen). Zentrale Aussage ist, dass ertragsteuerliche Nebenleistungen nach IAS 37 zu bilanzieren sind. Die Bilanzierung nach IAS 12 scheidet aus, weil diese Nebenleistungen nicht auf Grundlage des zu versteuernden Gewinns berechnet werden und folglich die Definition von Ertragsteuern nach IAS 12.2 nicht erfüllen. Weiterhin werden die sich daraus ergebenden Konsequenzen für Ansatz, Bewertung und Ausweis steuerlicher Nebenleistungen dargestellt. Zudem wird klargestellt, dass eine Änderung der Bilanzierungsweise infolge dieser Interpretation keine Fehlerkorrektur, sondern eine Methodenänderung i.S.d. IAS 8 darstellt.

Klarstellung Erstanwendungszeitpunkt der DRSC-Interpretation Nr. 4

Im Zuge der Finalisierung des Textes wurde dem DRSC zur Kenntnis gebracht, dass mangels einer expliziten Aussage zum Erstanwendungszeitpunkt die Ansicht vertreten werden könne, dass die Interpretation bereits für Quartalsabschlüsse zum 30. September sowie für Jahresabschlüsse von Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr anzuwenden wäre. Dies entspricht aber nicht der Auffassung des IFRS-Fachausschusses. Daher hat der IFRS-Fachausschuss sich für eine Klarstellung entschieden. Das Erstanwendungsdatum der Interpretation wird auf Geschäftsjahre festgelegt, die am oder nach dem 1.1.2018 beginnen.

Praxis-Tipp: Berücksichtung für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1.1.2018 wird empfohlen

Die Interpretation des DRSC hilft Anwendern im deutschen Rechtsraum, die finale Ansicht des IFRS IC zur Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen rechtssicher umzusetzen. Eine Berücksichtigung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2018 beginnen, ist nach der Klarstellung somit zu empfehlen.

Quelle: Mitschnitt der Telefonkonferenz des IFRS-FA zur Klarstellung DRSC Interpretation 4


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