Laufzeit des Leasingverhältnisses nach IFRS 16
Anpassung unkündbarer Zeitraum
Der unkündbare Zeitraum ist unter Einbeziehung dieser beiden Zeiträume anzupassen:
- die sich aus einer Verlängerungsoption ergeben, sofern der Leasingnehmer hinreichend sicher ist, dass er diese Option ausüben wird;
- die sich aus einer Kündigungsoption ergeben, sofern der Leasingnehmer hinreichend sicher ist, dass er diese Option nicht ausüben wird.
Bestimmung der Laufzeit eines Leasingverhältnisses
Die Bestimmung der Laufzeit eines Leasingverhältnisses erfolgt erstmals mit Nutzungsbeginn und vollzieht sich in diesen Schritten:
- Festlegung der unkündbaren Frist als Mindestdauer der Mietdauer;
- Ermittlung der Optionen des Leasingnehmers
- Beurteilung, ob die Optionen das Kriterium «hinreichend sicher» erfüllen.
Bei der Beurteilung der Leasingdauer müssen alle relevanten (hauptsächlich zukunftsgerichteten) Tatsachen und Umstände des Geschäfts berücksichtigt werden.
Berücksichtigung von Kündigungsfristen
Bei der Bestimmung der Leasingdauer muss auch eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist berücksichtigt werden. Kündigungsfristen sind im Allgemeinen in der nicht kündbaren Frist enthalten, und manchmal ist die unkündbare Frist nur auf die Kündigungsfrist beschränkt.
Praxis-Beispiele: Bestimmung der unkündbaren Frist
- Zu Beginn des Leasingverhältnisses kann ein Leasingnehmer den Vertrag zum Ende eines jeden Monats mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen. Der Leasinggeber kann nach dem 14. Jahr nicht mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen. Die unkündbare Frist beträgt einen Monat plus ein Jahr.
- Zu Beginn des Leasingverhältnisses können ein Leasingnehmer und ein Leasinggeber das Leasingverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Wenn keine der Parteien den Mietvertrag kündigt, verlängert sich die Mietdauer um weitere drei Monate. Die unkündbare Frist beträgt drei Monate.
- Zu Beginn des Mietverhältnisses verlängert sich die Vereinbarung monatlich, bis eine Partei das Mietverhältnis beendet (automatische Verlängerungsoption). Die unkündbare Frist beträgt einen Monat.
Die unkündbare Grundmietzeit umfasst den Zeitraum, in dem der Mieter keine ordentlichen gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsrechte hat. Ausgangspunkt ist die Mietperiode, zu der sich der Leasingnehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet hat. Die unkündbare Frist begrenzt die Leasingdauer nach unten, stellt also die Mindestlaufzeit des Leasingverhältnisses dar. Erst zweitrangig sind vereinbarte Optionen zur Verlängerung oder Kürzung des Nutzungszeitraums zu berücksichtigen. Voraussetzung ist allerdings, dass deren Ausübung als hinreichend sicher eingeschätzt wird.
Ein einseitiges Recht des Leasinggebers zur Kündigung eines Vertrags berührt die nicht kündbare Periode nicht. Eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung entfällt. Daher werden die Zeiträume, für die der Leasinggeber das Leasingverhältnis kündigt, in den nicht kündbaren Zeitraum einbezogen.
Einseitig ausübbare Rechtspositionen
Besondere Bedeutung für die Bestimmung der Leasingdauer haben einseitig ausübbare Rechtspositionen des Leasingnehmers. Bei der Beurteilung der Laufzeit des Leasingverhältnisses sind nur gewöhnliche Optionen/Rechte zu berücksichtigen, außerordentliche oder bedingte Rechtspositionen sind unbeachtlich. Kündigungs- oder Verlängerungsoptionen ergeben sich nicht nur aus einem Vertrag, sondern können auf gesetzliche Grundlagen, allgemeines Geschäftsgebahren oder lokales Geschäftsverhalten zurückzuführen sein. Wenn der Leasingnehmer rechtliche Kündigungsrechte hat, aber hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Substanz begründete Zweifel bestehen, muss die Geschäftsführung schätzen, in welchen Fristen die Kündigungsrechte maßgeblich sind.
Anwendungsbereich von IFRS 16
IFRS 16 ist auf Verträge anzuwenden, die als «kündbar», «monatlich verlängerbar», «beliebig», «mit automatischer Verlängerung», «ohne Laufzeitbegrenzung» oder «fortlaufend» bezeichnet werden, sofern sie rechtlich durchsetzbare Rechte und Verpflichtungen begründen. Eine Vereinbarung ist nicht durchsetzbar, wenn sowohl der Leasingnehmer als auch der Leasinggeber das Recht haben, das Leasingverhältnis ohne die Zustimmung der jeweils anderen Partei zu kündigen, und hierfür höchstens eine unerhebliche Vertragsstrafe anfallen würde.
Dies ist ein Auszug aus dem Haufe IFRS-Kommentar, § 15a "Leasingverhältnisse nach IFRS 16", aktuell in 17. Auflage erschienen und über den Haufe Shop bestellbar.
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