Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Zinssatz von 6 %
Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung i. S. d. § 6a EStG sind ein Rechnungszinsfuß von 6 % und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG). Der Zinssatz von 6 % gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1981 enden.
Der Rechnungszins von 6 % führt zu einer Bewertung der Pensionsverpflichtungen, welche nicht mehr dem „wahren” Verpflichtungsumfang i. S. eines Verkehrswerts entspricht, und damit zu einem höheren steuerlichen Gewinn, als er sich bei zutreffenderer Bewertung ergeben hätte. Bei einem niedrigen Zinssatz fällt der Kapitalanlageerfolg geringer aus, sodass mehr Mittel erforderlich sind, um eine Pensionszusage einhalten zu können.
Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Folge ist eine höhere steuerliche Belastung. Darüber hinaus führt der Rechnungszinsfuß zu Abweichungen gegenüber der handelsrechtlichen Bewertung.
Die Entscheidung – Gesetzgeber darf typisieren
Das Gericht hat im Rahmen der Entscheidungsverkündung erläutert, dass der Gesetzgeber befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er sei aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Der Rechnungszinsfuß sei seit 1982 unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld habe sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des FG Köln zur Verfassungswidrigkeit. Alle vergleichbaren Parameter (u.a. Kapitalmarktzins, Rendite von Unternehmensanleihen) hätten schon seit vielen Jahren eine stetige Tendenz nach unten und lägen deutlich unter 6 %.
Steuert-Tipp: Einspruch einlegen
Solange die Finanzverwaltung betroffene Gewinnfeststellungs- und Steuerbescheide nicht nach § 165 AO vorläufig erteilt, empfiehlt es sich, diese ab sofort durch Einspruch offenzuhalten, falls – wie meist – eine Minderung des steuerlichen Gewinns durch höhere Rückstellungen erwünscht ist.
Unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuer- und Feststellungsbescheide sind auf Antrag uneingeschränkt änderbar (§ 164 Abs. 2 AO), jedoch nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 164 Abs. 4 AO), weil dann der Nachprüfungsvorbehalt von Gesetzes wegen entfällt. Wird der Änderungsantrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt, ist die Verjährung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag gehemmt (§ 171 Abs. 3 AO). Soweit Gewinnfeststellungs- und Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, können Änderungsanträge nach § 164 Abs. 2 AO zur Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsverjährung in Erwägung gezogen werden.
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