Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Zinssatz von 6 %

Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung i. S. d. § 6a EStG sind ein Rechnungszinsfuß von 6 % und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG). Der Zinssatz von 6 % gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1981 enden.
Der Rechnungszins von 6 % führt zu einer Bewertung der Pensionsverpflichtungen, welche nicht mehr dem „wahren” Verpflichtungsumfang i. S. eines Verkehrswerts entspricht, und damit zu einem höheren steuerlichen Gewinn, als er sich bei zutreffenderer Bewertung ergeben hätte. Bei einem niedrigen Zinssatz fällt der Kapitalanlageerfolg geringer aus, sodass mehr Mittel erforderlich sind, um eine Pensionszusage einhalten zu können.
Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Folge ist eine höhere steuerliche Belastung. Darüber hinaus führt der Rechnungszinsfuß zu Abweichungen gegenüber der handelsrechtlichen Bewertung.
Die Entscheidung – Gesetzgeber darf typisieren
Das Gericht hat im Rahmen der Entscheidungsverkündung erläutert, dass der Gesetzgeber befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er sei aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Der Rechnungszinsfuß sei seit 1982 unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld habe sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des FG Köln zur Verfassungswidrigkeit. Alle vergleichbaren Parameter (u.a. Kapitalmarktzins, Rendite von Unternehmensanleihen) hätten schon seit vielen Jahren eine stetige Tendenz nach unten und lägen deutlich unter 6 %.
Steuert-Tipp: Einspruch einlegen
Solange die Finanzverwaltung betroffene Gewinnfeststellungs- und Steuerbescheide nicht nach § 165 AO vorläufig erteilt, empfiehlt es sich, diese ab sofort durch Einspruch offenzuhalten, falls – wie meist – eine Minderung des steuerlichen Gewinns durch höhere Rückstellungen erwünscht ist.
Unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuer- und Feststellungsbescheide sind auf Antrag uneingeschränkt änderbar (§ 164 Abs. 2 AO), jedoch nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 164 Abs. 4 AO), weil dann der Nachprüfungsvorbehalt von Gesetzes wegen entfällt. Wird der Änderungsantrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt, ist die Verjährung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag gehemmt (§ 171 Abs. 3 AO). Soweit Gewinnfeststellungs- und Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, können Änderungsanträge nach § 164 Abs. 2 AO zur Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsverjährung in Erwägung gezogen werden.
-
Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
7.324
-
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
2.8171
-
Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
2.780
-
Urlaubsrückstellung berechnen
2.543
-
Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
2.468
-
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
2.4092
-
Omnibus-Initiative: Entwurf mit weitreichenden Änderungen veröffentlicht
2.190
-
Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
2.041
-
Omnibus-Verordnungen: EU gibt Fahrplan bekannt
1.969
-
Abgrenzung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Ereignissen
1.724
-
Auch bei Alterszusagen, die in Fonds investieren, ist eine Rückstellung zu bilden
13.03.2025
-
Was bei einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein eines Gesellschafters gilt
11.03.2025
-
Praxis-Hinweis für Aufsichtsräte der Regierungskommission DCGK
06.03.2025
-
Verschärfungen im Verbraucherrecht – Nachhaltigkeitsberichte durch die Hintertür?
04.03.2025
-
Wechsel der Gewinnermittlungsart
03.03.2025
-
Omnibus-Initiative: Entwurf mit weitreichenden Änderungen veröffentlicht
27.02.2025
-
Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
27.02.2025
-
Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
24.02.2025
-
DRSC und IDW nehmen Stellung zum IASB Entwurf Bilanzierung nach der Equity-Methode
20.02.2025
-
Omnibus-Verordnungen: EU gibt Fahrplan bekannt
19.02.2025