Anschaffungskosten - Skonti und Rabatte
Fragen zu Skonti und Rabatte
- Werden Skonti als Anschaffungspreisminderungen gewertet, da diese immer auf den gesamten Rechnungsbetrag gewährt werden und nicht auf einzelne Positionen?
- Wie ist ein Rabatt auf eine Gesamtrechnung zu erfassen, wenn dieser nicht auf die einzelnen Positionen aufgeteilt ist?
Antworten:
Klarstellung im BilRUG
Der Gesetzgeber hat mit dem Bilanzrichtlinieumsetzungsgesetz (BilRUG) im § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB klargestellt, dass Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugerechnet werden können, abzusetzen sind. Fraglich ist dabei die Abgrenzung der Einzelzurechnung, die nicht trennscharf ist. Grundsätzlich gilt, dass die direkte Zurechenbarkeit gegeben ist, wenn ein eindeutiger quantitativer (mathematisch ausdrückbarer) Zusammenhang zwischen dem Vermögensgegenstand und dem Rabatt besteht. Wenn ein Rabatt auf eine Gesamtrechnung gewährt wird, so müssen daher alle Vermögensgegenstände prozentual um den Rabatt reduziert erfasst werden.
Beispiel einer Gesamtrechnung mit Pauschalrabatt
Beispiel einer Gesamtrechnung für den Einkauf von Obst mit einem Pauschalrabatt:
Menge | Produkt | Preis |
6000 Kg | Äpfel | 5.000,00 € |
3000 Kg | Birnen | 2.000,00 € |
2000 Kg | Bananen | 3.000,00 € |
| Pauschal-Rabatt | - 1.000,00 € |
netto | 9.000,00 € | |
+ 7% U.St. | 630,00 € | |
brutto | 9.630,00 € |
Der Pauschalrabatt entspricht einem Nachlass von 10%, der nun jeweils bei der Anschaffungskostenerfassung den einzelnen Positionen zuzuordnen ist:
Menge | Produkt | Preis | Rabatt | Anschaffungskosten |
6000 Kg | Äpfel | 5.000,00 € | - 500,00 € | 4.500,00 € |
3000 Kg | Birnen | 2.000,00 € | - 200,00 € | 1.800,00 € |
2000 Kg | Bananen | 3.000,00 € | - 300,00 € | 2.700,00 € |
| Pauschal-Rabatt | - 1.000,00 € |
|
|
netto | 9.000,00 € | 9.000,00 € | ||
+ 7% U.St. | 630,00 € | 630,00 € | ||
brutto | 9.630,00 € | 9.630,00 € |
Analog: Versand- und Transportkosten
Analog wären auch Versand- und Transportkosten den Vermögensgegenständen als Anschaffungsnebenkosten zuzurechnen, es sei denn, eine wertmäßige Verteilung gibt die tatsächlichen Gegebenheiten völlig falsch wieder. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Transport von Bananen deutlich aufwändiger und teurer wäre als von Äpfeln und Birnen.
Zeitlich auseinanderliegende Erwerbe und Rabatteinräumungen
Herausfordernd ist die Frage, was mit zeitlich auseinanderliegenden Erwerben und Rabatteinräumungen geschieht:
- Bei Skonto kann es sich dabei i.d.R. nur um wenige Tage handeln,
- bei rückwirkenden Jahresgutschriften (Boni) fällt oft die Nachverfolgung der im Nachhinein durch den Boni verbilligten Produkte sehr schwer.
Theoretisch verlangt der Gesetzgeber auch nachträgliche Anschaffungskostenänderungen zu berücksichtigen. Daher müsste der in der GuV erfasste Aufwand der bereits verbrauchten Produkte aus der Rechnung anteilig korrigiert werden und der restliche Anteil des Skontos/der Gutschrift müsste bei den noch aktivierten einzelnen Produkten anschaffungskostenmindernd berücksichtigt werden.
Allerdings kann hier mit dem Wesentlichkeits- und Wirtschaftlichkeitsgebot argumentiert werden: Zu aufwendige Anpassungen können unterbleiben , solange die Auswirkungen unwesentlich sind.
Dann wäre eine sofortige erfolgswirksame Erfassung des gesamten Skontos/Bonis in der GuV möglich, wobei das Stetigkeitsgebot zu beachten ist und somit auch in den folgenden Perioden ähnliche Vorgänge immer so zu behandeln sind.
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