Tagesgelder und Festgelder: Anlage- oder Umlaufvermögen?
Tagesgelder und Festgelder: Aktivierung im Umlaufvermögen
Tagesgelder sind im HGB-Jahresabschluss regelmäßig unter den Guthaben für Kreditinstitute (§ 266 Abs. 2 B IV HGB) im Umlaufvermögen auszuweisen. Ein Ausweis im (Finanz-)Anlagevermögen scheitert daran, dass sie eben nicht dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Dies gilt auch, wenn sie tatsächlich über einen längeren Zeitraum gehalten werden. Bei Festgeldern ist es grundsätzlich genauso, auch wenn sie fortlaufend verlängert werden.
Ausnahmen bei Festgeldern
Ein Ausweis kann ausnahmsweise im Finanzanlagevermögen erfolgen, wenn nach dem Willen des Bilanzierenden die Finanzmittel dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen sollen, eine längerfristige Anlage (z. B. in ein Wertpapier) jedoch nicht realisiert werden konnte. In diesem seltenen Fall würde ein Ausweis unter den Sonstigen Ausleihungen (§ 266 Abs. 2 A III 6 HGB) erfolgen. Ein Ausweis unter Wertpapiere des Umlaufvermögens kommt nicht in Betracht, da Festgelder keine Wertpapiere sind. Insofern kommen auch keine Fristigkeiten in Betracht, nach denen eine Umgliederung von liquiden Mitteln in Wertpapiere des Umlaufvermögens erfolgt.
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