rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rückstellung für künftige Beihilfeleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Antrag gem. § 68 FGO ist auch dann zulässig, wenn die ursprüngliche Klage lediglich deswegen unzulässig war, weil keine Beschwerde vorlag.

Für die Verpflichtung, an Rentner künftig Beihilfeleistungen zu erbringen, ist bei der Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebs vor dem 01.01.1993 eine Rückstellung nicht zu bilden.

Der steuerliche Begriff der Pensionsverpflichtung stimmt mit dem Begriff der unmittelbaren Versorgungszusage im Sinne des § 7 Abs. 1 BetrAVG überein.

 

Normenkette

FGO § 68; BewG §§ 103-104; EStG § 6a; BetrAVG § 7 Abs. 1, 1 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin für die Verpflichtung, an Rentner künftig Beihilfeleistungen erbringen zu müssen, in ihrer Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1992 zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebs Rückstellungen zu bilden hat.

Die Klägerin ist als Holding-Gesellschaft für die Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Stadt ……… aus einem Eigenbetrieb der Stadt ……… hervorgegangen. Aufgrund eines im Rahmen der Umgründung abgeschlossenen Personalüberleitungsvertrages vom 23. Oktober 1960, Beschlüssen des Rats der Stadt ……… vom 30. April 1964 und 28. April 1988 und § 40 des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1969 gewährt die Klägerin ihren aktiven und im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmern Beihilfeleistungen in Krankheitsfällen entsprechend einer Beihilfeordnung, wie sie zur Zeit der Umgründung der Klägerin in eine Kapitalgesellschaft für die Stadt ……… galt bzw. per 1. Januar 1992 gilt. Die Beihilfeleistungen werden nur solchen Arbeitnehmern gewährt, die vor dem 1. Januar 1989 von der Klägerin eingestellt wurden.

In ihrer Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1992 zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebs berücksichtigte die Klägerin Rückstellungen für Beihilfen an im Ruhestand befindliche Arbeitnehmer in einem Umfang von ……… DM.

Dieser Betrag entspricht einer versicherungsmathematischen Berechnung der Firma ……… (vgl. Blatt 90–93 GA). In dieser Berechnung ist bezüglich des Umfangs der zu zahlenden Beihilfe unterstellt, dass die Klägerin künftig in gleicher Weise belastet wird wie in der Vergangenheit. Aus der Berechnung der ……… ist zu erkennen, dass sowohl für Anwärter als auch für Pensionäre die Beihilfebelastung ermittelt wurde. Bei den Anwärtern ist nur die künftige Belastung in die Berechnung aufgenommen worden für den Fall, dass diese in den Ruhestand treten. Soweit aktive Arbeitnehmer Beihilfen erhalten, wurden keine Rückstellungen gebildet, weil, so hat die Klägerin zur Begründung vorgetragen, sich insoweit die geleistete Arbeit und der dafür gezahlte Lohn ausglichen. Erst im Ruhestand trete eine Belastung der Klägerin ein, weil sie Arbeitsleistungen für die von ihr gewährten Beihilfen nicht mehr erhalte. Außerdem ist in der Berechnung berücksichtigt, dass die Beihilfeleistungen nur solchen Arbeitnehmern gewährt werden, die vor dem 1. Januar 1989 von der Klägerin eingestellt wurden. Die rechnerische Ermittlung der Rückstellung ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

In der Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1992 zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebs erklärte die Klägerin einen Einheitswert i.H.v. ./. ……… DM.

Während die Veranlagung zunächst erklärungsgemäß jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgte, erließ das FA am 5. Mai 1993 einen Änderungsbescheid in dem es Rückstellungen für Beihilfen i.H.v. ……… DM nicht mehr berücksichtigte und den Einheitswert demzufolge i.H.v. ./. ……… DM festsetzte.

Hiergegen legte die Klägerin Sprungklage ein, welche infolge verspäteter Zustimmung durch den Beklagten gemäß § 45 Abs. 3 FGO als Einspruch behandelt wurde.

Während des Einspruchsverfahrens endete eine Betriebsprüfung, welche bei der Klägerin für die Jahre bis einschließlich 1989 durchgeführt worden war. Eine Anpassung an die Ergebnisse dieser Betriebsprüfung führte dazu, dass zwischen den Beteiligten Einvernehmen darüber bestand, dass der Einheitswert auf den 1. Januar 1992 statt i.H.v. ./. ……… DM i.H.v. ./. ……… DM festzusetzen war. Strittig war hingegen weiterhin, ob zusätzlich eine Rückstellung für Beihilfen im Krankheitsfall i.H.v. ……… DM anzusetzen war. Gleichwohl änderte das FA den Einheitswertbescheid nicht. Vielmehr richtete es am 14. Oktober 1993 eine Schreiben mit auszugsweise folgendem Wortlaut an die Klägerin:

Betrifft: Anpassung der Vermögen- und Einheitswertbescheide auf den 1. Januar 1991 und 1. Januar 1992 an das Ergebnis der Betriebsprüfung zum 31. Dezember 1989

Aus Vereinfachungsgründen wird von einer Anpassung der Vermögensteuer- und Einheitswertbescheide auf den 1. Januar 1991 und 1. Januar 1992 abgesehen, da infolge negativer Einheitswerte die Vermögensteuer weiterhin ……… DM beträgt. Bei der Gewerbesteuer der Jahre 1990 und 1991 werden jedoch die geänderten Einheitswerte berücksi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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