Rn. 8
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG gelten für die Gliederung der Bilanz die §§ 266 und 268 bis 274, dazu die allg. Grundsätze gemäß § 265. Diese Vorschriften sind nicht unmittelbar, sondern "sinngemäß" anzuwenden. Die Verweisung in § 5 Abs. 1 PublG auf die sinngemäße Anwendung von § 266 erlaubt keine eindeutige Aussage, ob das Gliederungsschema für die große KapG (vgl. § 266 Abs. 2f.) anzuwenden ist oder die Erleichterungen für kleine bzw. mittelgroße KapG (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 327) in Anspruch genommen werden können. Aufgrund der Größe von UN des PublG und der Regelungen für die Gliederung der GuV ebenso wie den Inhalt des Anhangs, die eindeutig auf die große KapG abstellen, muss angenommen werden, dass auch für die Gliederung der Bilanz die für die große KapG vorgesehenen Regeln gelten. Dafür spricht auch, dass § 267 in § 5 Abs. 1 PublG nicht genannt wird.
Rn. 9
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Rechtsformbedingte Abweichungen dürften v.a. bei den unter das EK fallenden Posten (vgl. § 266 Abs. 3 A. I. bis V.) bestehen. Für den Inhalt und Ausweis des "EK" bei PersG wird in Anlehnung an § 264c Abs. 1 folgende Darstellung für sachgerecht erachtet:
(1) | Kap.-Anteile
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(2) | Rücklagen
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(3) | Gewinn-/Verlustvortrag und Jahresüberschuss/-fehlbetrag
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Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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