Rn. 22

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, für die GmbH eine gesetzliche Zwangsreserve anzuordnen, wie dies in § 150 AktG für die AG geschehen ist. Die unterschiedliche Behandlung von AG und GmbH hat ihren Grund u. a. darin, dass in der GmbH an die Gesellschafter nicht bloß der Jahresüberschuss nach Maßgabe von § 29 Abs. 1 GmbHG, sondern darüber hinaus auch das gesamte Gesellschaftsvermögen bis zur Grenze des § 30 Abs. 1 GmbHG ausgeschüttet werden kann (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 21). Eine gesetzliche Zwangsreserve, die nicht von der Sperre des § 30 GmbHG umfasst ist, hätte somit keinen praktischen Sinn. Eine grundlegende Umgestaltung des Systems der Kapitalerhaltung im Recht der GmbH hat der Gesetzgeber jedoch bisher stets vermieden und sich in der Neufassung des GmbHG i. R. d. BiRiLiG lediglich auf die gesetzliche Kompetenzzuweisung in § 29 Abs. 2 GmbHG beschränkt, welche die Reservenbildung grds. einer Entscheidung der Gesellschafter durch einfachen Mehrheitsbeschluss zugänglich macht (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 40 ff.).

 

Rn. 23

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Der Gesetzgeber hat damit z. B. auch darauf verzichtet, das Vollausschüttungsgebot des § 29 Abs. 1 GmbHG 1980 etwa durch einen bindenden gesetzlichen Regelungsauftrag im Rahmen des § 3 Abs. 1 GmbHG des Inhalts zu ersetzen, dass im Gesellschaftsvertrag die Bildung und Auflösung der Rücklagen näher zu bestimmen ist (vgl. den Vorschlag von Hommelhoff, P. 1979, S. 102 und 109). Die Entscheidung, den Gesellschaftern selbst die Regelung der Reservenbildung vollständig und uneingeschränkt zu überlassen, bedeutet im Ergebnis die konsequente Fortentwicklung der Grundkonzeption des GmbHG.

 

Rn. 24

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Hierzu gibt es jedoch seit dem MoMiG vom 23.10.2008 eine Ausnahme: Die neu in das Gesetz aufgenommene Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss nach § 5a GmbHG eine gesetzliche Rücklage bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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