Rn. 22
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, für die GmbH eine gesetzliche Zwangsreserve anzuordnen, wie dies in § 150 AktG für die AG/KGaA/SE geschehen ist (vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 3ff.). Die unterschiedliche Behandlung von AG/KGaA/SE und GmbH hat ihren Grund u. a. darin, dass in der GmbH an die Gesellschafter nicht bloß der Jahresüberschuss nach Maßgabe von § 29 Abs. 1 GmbHG, sondern darüber hinaus auch das gesamte Gesellschaftsvermögen bis zur Grenze des § 30 Abs. 1 GmbHG ausgeschüttet werden kann (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 21). Eine gesetzliche Zwangsreserve, die nicht von der Sperre des § 30 GmbHG umfasst ist, hätte somit keinen praktischen Sinn. Eine grundlegende Umgestaltung des Systems der Kap.-Erhaltung im Recht der GmbH hat der Gesetzgeber jedoch bisher stets vermieden und sich in der Neufassung des GmbHG i. R.d. BiRiLiG lediglich auf die gesetzliche Kompetenzzuweisung in § 29 Abs. 2 GmbHG beschränkt, welche die Reservenbildung grds. einer Entscheidung der Gesellschafter durch einfachen Mehrheitsbeschluss zugänglich macht (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 40ff.). Auch im Zuge des MoMiG wurden lediglich punktuelle Änderungen und Korrekturen in Bezug auf die Rspr. vorgenommen.
Rn. 23
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Der Gesetzgeber hat damit z. B. auch darauf verzichtet, das Vollausschüttungsgebot des § 29 Abs. 1 GmbHG 1980 etwa durch einen bindenden gesetzlichen Regelungsauftrag i. R.d. § 3 Abs. 1 GmbHG des Inhalts zu ersetzen, dass im Gesellschaftsvertrag die Bildung und Auflösung der Rücklagen näher zu bestimmen ist (vgl. den Vorschlag von Hommelhoff, GmbHR 1979, S. 102 (109)). Die Entscheidung, den Gesellschaftern selbst die Regelung der Reservenbildung vollständig und uneingeschränkt zu überlassen, bedeutet im Ergebnis die konsequente Fortentwicklung der Grundkonzeption des GmbHG.
Rn. 24
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Hierzu gibt es jedoch seit dem MoMiG eine Ausnahme: Die neu in das Gesetz aufgenommene Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss nach § 5a GmbHG eine gesetzliche Rücklage bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem VJ geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist (vgl. HdR-E, GmbHG § 5a, Rn. 6).