Rn. 24
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
I.R.d. Factoring-Verhältnisses kauft der Factor bestimmte Leistungsforderungen des Factoring-Kunden an. Sofern das offene Verfahren gewählt wird, werden die Debitoren des Factoring-Kunden über die Zusammenarbeit mit dem Factor informiert. Alle Fragen hinsichtlich Kontenabstimmung, Saldenbestätigungen etc. werden vom Factor bearbeitet, sofern er die Debitorenbuchhaltung für den Factoring-Kunden führt. Sonstige Fragen – z. B. bezüglich Bestellungen, Produkten, Konditionen, Service etc. – regelt der Abnehmer unverändert direkt mit dem Factoring-Kunden als seinem Lieferanten.
a) Abnehmerlimit
Rn. 25
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Der Factor kauft die ihm angebotenen Leistungsforderungen nur im Rahmen vertraglich festgelegter, individueller Abnehmerlimits sowie eines max. Gesamtobligos für sämtliche im Factoring geführten Konten an. Die spezifischen Abnehmerlimits erfüllen eine wichtige Funktion sowohl für den Delkredereschutz als auch für die Bevorschussung der Forderungen. I.A. verpflichtet sich der Factor, alle während der Gültigkeit eines Limits durch den Factoring-Kunden realisierten Leistungsforderungen anzukaufen, wenn insbesondere
- die Forderungsanzeige vollständig und rechtzeitig erfolgt ist,
- ein vorab bestimmtes Zahlungsziel nicht überschritten wird und
- sowohl das spezifische Abnehmerlimit als auch das max. Gesamtobligo eingehalten sind.
Rechnungsbeträge, die aufgrund der Überschreitung eines Abnehmerlimits zunächst nicht gedeckt sind, rücken im Fall der Zahlung vorangegangener Rechnungen in den Delkredereschutz nach und werden dann auch bevorschusst (Silo-Prinzip). Beim Inlands-Factoring (Lieferung oder Leistung an inländische Abnehmer) legt der Factor das Limit regelmäßig aufgrund eigener Kreditwürdigkeitsprüfungen selbst fest. Im Fall des Export-Factoring werden regelmäßig ausländische Korrespondenz-Institute seitens des Factors hinzugezogen. In Ausnahmefällen können Limits auch durch den Factoring-Kunden festgelegt werden (sog. Selbstentscheidungslimits).
b) Rechnungs- und Zahlungseinreichungen
Rn. 26
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Als Ausgangspunkt für den Ankauf einer Forderung durch den Factor hat der Factoring-Kunde diese innerhalb einer bestimmten Frist nach Rechnungsstellung anzuzeigen und die Verität der betreffenden Einzelforderung anhand entsprechender Unterlagen (Ausgangsrechnung, Versandpapiere o. Ä.) zu belegen. Der Forderungsankauf kommt dann zustande, indem der Factor eine Annahmeerklärung abgibt, welche auch konkludent in Form einer Buchung auf dem Factoring-Konto des betreffenden UN erfolgen kann. Auch wenn die Abnehmer darüber informiert wurden, dass Zahlungen nur an den Factor zu leisten sind, erfolgen in der Praxis, insbesondere in der Anfangszeit der Zusammenarbeit mit dem Factor, versehentlich auch weiterhin Zahlungen der Abnehmer an den Factoring-Kunden selbst. Diese Zahlungen sind an den Factor weiterzuleiten.