Rn. 80

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Wie beim Posten Nr. 9 ist Voraussetzung für die Erfassung an dieser Stelle, dass die Erträge aus den in der Bilanz unter "Finanzanlagen" ausgewiesenen "Ausleihungen" und sonstigen "Wertpapiere[n] des AV" (Posten A. III. 2. sowie 4., 5. und 6. nach § 266 Abs. 2) stammen. Nicht hierher gehören deshalb Erträge aus A. III. 1. und 3. sowie aus "Wertpapiere[n] des UV", die in den Posten Nr. 9 oder Nr. 9 lit. a) (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 103) bzw. Nr. 11 ausgewiesen werden. Insoweit fallen hierunter also Zins-, Dividenden- und ähnliche Erträge aus "anderen Wertpapiere[n] des AV" (z. B. Aktien, festverzinsliche Wertpapiere) sowie Zinserträge aus Darlehen und sonstigen Ausleihungen des Finanz-AV.

 

Rn. 80a

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Periodisch erfolgende Zuschreibungen auf zum Zeitpunkt der Hingabe abgezinste minder- oder unverzinsliche Darlehen (inkl. Zero-Bonds) sind nach hier vertretener Auffassung nicht wie andere Zuschreibungen unter dem Posten Nr. 4 auszuweisen, sondern müssen als Aufzinsungen und damit als Zinserträge im Posten Nr. 10 erfasst werden (vgl. auch ADS (1997), § 275, Rn. 155; als "Soll"-Vorschrift WP-HB (2023), Rn. F 853; ebenso bei Zero-Bonds Beck Bil-Komm. (2022), § 275 HGB, Rn. 187). Die hier vertretene Ansicht ergibt sich aus den Ausführungen zur Abgrenzung des Finanz- und Betriebsergebnisses unter HdR-E, HGB § 275, Rn. 5ff.

 

Rn. 80b

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Der Ausweis hat nach dem Bruttoprinzip (ggf. inkl. der Anrechnungsbeträge für von abführenden UN einbehaltene KESt sowie vergleichbare ausländische Steuern) zu erfolgen. Veräußerungsgewinne sind nicht hier, sondern unter Posten Nr. 4 aufzunehmen (vgl. mit a. A. Bonner HGB-Komm. (2023), § 275, Rn. 205, wonach ein Ausweis unter Posten Nr. 10 gefordert wird). Saldierungen mit "ähnlichen" Aufwendungen sind unzulässig (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 79b). Bei hier enthaltenen Erträgen aus "verbundenen UN" sind diese über einen "davon"-Vermerk gesondert kenntlich zu machen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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