Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
Rn. 81
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Die Postenbezeichnung bringt zum Ausdruck, dass hier alle Finanzerträge auszuweisen sind, die nicht bereits unter den vorherigen Posten Nr. 9 (bzw. Nr. 9 lit. a) oder Nr. 17 lit. a); vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 103) und Nr. 10 erfasst wurden, ergo nicht aus "Finanzanlagen" stammen.
Den "Sonstige[n] Zinsen" sind zuzurechnen:
(1) |
Zinsen auf Guthaben, Termingelder und andere Einlagen bei Kreditinstituten; |
(2) |
Zinsen aus Forderungen (einschließlich Wechsel und Darlehen – soweit nicht Finanzanlagen) an Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter und andere Dritte (inkl. Erträgen aus der steuerlichen Vollverzinsung nach § 233a AO); |
(3) |
Zinsen sowie Dividenden auf "Wertpapiere des UV" (einschließlich der dort ausgewiesenen "Anteile an verbundenen UN" (vgl. § 266 Abs. 2 B. III.); |
(4) |
Erträge aus Aufzinsungen von Forderungen und Darlehen des UV; |
(5) |
den Kunden berechnete Verzugszinsen; |
(6) |
Erträge aus der Abzinsung (vgl. § 277 Abs. 5 Satz 1). |
Rn. 81a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Zu den "Ähnliche[n] Erträge[n]" gehören Erträge aus einem Disagio, Damnum, für Kreditgarantien sowie aus Aval- bzw. Kreditprovisionen und Teilzahlungszuschlägen. Ferner fällt unter diesen Posten Nr. 11 der Differenzbetrag von Zinsswaps, sofern sich diese auf ein Grundgeschäft beziehen, dessen Verzinsung durch den Swap modifiziert wird (vgl. ADS (1997), § 275, Rn. 176a).
Rn. 81b
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Dagegen fallen nicht hierunter: Korrekturposten wegen Aktivierung von (als solchen ausgewiesenen) Zinsaufwendungen (Ausweis unter Posten Nr. 2 bzw. Nr. 3), Lieferantenskonti (Minderung der AK bei AV und Vorratsvermögen, sonst Kürzung bei der entsprechenden Aufwandsart), weiterbelastete Kreditbearbeitungsgebühren, Spesen oder Mahngebühren sowie Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten (jeweils Ausweis unter Posten Nr. 4). Nicht unter Posten Nr. 11 fallen auch Zinszuschüsse der öffentlichen Hand, die unter Posten Nr. 4 auszuweisen sind. Bei periodengerechter Vereinnahmung von Zinszuschüssen besteht jedoch auch die Möglichkeit des Absetzens von den entsprechenden Zinsaufwendungen (vgl. HFA 1/1984, WPg 1984, S. 612 (614f.)).
Rn. 81c
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Der Ausweis der "Sonstige[n] Zinsen und ähnliche[n] Erträge" hat brutto zu erfolgen; einbehaltene KESt ist hier dem Gutschriftsbetrag hinzuzurechnen und beim Posten Nr. 14 (Steueraufwand) zu kompensieren (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 78a). Das in § 246 Abs. 2 verankerte Saldierungsverbot gilt auch für Soll- und Habenzinsen gegenüber demselben Kreditinstitut; es sollte allerdings nicht übertrieben eng interpretiert werden. Liegen eindeutig nur durchlaufende Posten vor, so ist auch die Verrechnung von formal (in gleicher Höhe) anfallenden Zinserträgen und -aufwendungen möglich. Dies gilt z. B. für innerhalb eines Konzerns durchgereichte Kredite oder bei diskontierten Kundenwechseln für die von der Bank berechneten und an den Kunden belasteten Diskontbeträge.
Rn. 81d
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Hier ggf. enthaltene Erträge aus "verbundenen UN" sowie aus Abzinsung sind jeweils über einen "davon"-Vermerk gesondert anzugeben (vgl. zum gesonderten Ausweis der Erträge aus Abzinsung Lüdenbach, StuB 2010, S. 108f., sowie Ross/Philippsen, DB 2010, S. 1252 (1253f.), jeweils m. w. N.).