Rn. 82

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Hier werden alle AfA des GJ auf "Finanzanlagen" sowie übliche AfA auf "Wertpapiere des UV" ausgewiesen, die als solche in der Bilanz (vgl. § 266 Abs. 2 A. III. und B. III.) gezeigt werden bzw. wurden; hierunter fallen auch die Bildung oder Erhöhung der Pauschalwertberichtigung auf "Ausleihungen" des Finanz-AV. Adler/Düring/Schmaltz ((1997), § 275, Rn. 169) halten die Zuordnung auch unüblicher AfA auf "Wertpapiere des UV" zu Posten Nr. 12 für angebracht. Dies erscheint wegen des gesonderten Ausweises des gesamten "Finanzergebnisses" ebenfalls vertretbar (vgl. auch, indes nur den Ausweis unter Posten Nr. 12 für zulässig haltend, Beck Bil-Komm. (2022), § 275 HGB, Rn. 201; MünchKomm. HGB (2024), § 275, Rn. 96; Bonner HGB-Komm. (2023), § 275, Rn. 223; BeckOGK-HGB (2023), § 275, Rn. 215).

 

Rn. 83

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Grund oder Art der AfA sind (außer bei "unüblichen") für den Ausweis an dieser Stelle ohne Bedeutung (zu der Definition und Ermittlung von AfA, Abgrenzung von Abgangsverlusten, dem Saldierungsverbot etc. wird auf die Erläuterungen unter HdR-E, HGB § 275, Rn. 63ff., sowie die dort genannten anderen Vorschriften verwiesen). Gemäß § 277 Abs. 3 Satz 1 sind AfA nach § 253 Abs. 3 Satz 5f. auf "Finanzanlagen" (unabhängig davon, ob eine dauernde Wertminderung vorliegt oder nicht) jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Der gesonderte Ausweis, ggf. auch ein "davon"-Vermerk, sollte bei Posten Nr. 12 erfolgen. Gegenüber den im Anlagespiegel bzw. alternativ im Anhang zu zeigenden Jahres-AfA auf "Finanzanlagen" kann ein Unterschied zum Posten Nr. 12 auftreten, weil im Posten Nr. 12 auch AfA auf "Wertpapiere des UV" enthalten sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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