Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Boris Hippel
Rn. 55
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Der Dritte Unterabschnitt (vgl. §§ 316 bis 324a) umfasst die Vorschriften zur JA-Prüfung. Durch § 316 wird festgelegt, dass große und mittelgroße KapG prüfungspflichtig sind. Die Befreiungsregelung des § 264 Abs. 3 führt dazu, dass mittelgroße und große UN ihren JA nicht durch einen AP prüfen lassen müssen. Entsprechend sind auch die Vorschriften zur JA-Prüfung (vgl. §§ 317ff.) nicht anzuwenden.
Auch wenn damit die Pflichtprüfung des JA von mittelgroßen und großen KapG entfällt, bedeutet das nicht, dass diese UN überhaupt nicht durch einen AP zu prüfen sind. I.R.d. Prüfung des KA, in den auch JA von mittelgroßen und großen UN einzubeziehen sind (vgl. HdR-E, HGB § 264, Rn. 71ff.), muss der Konzern-AP alle JA der konsolidierten UN prüfen (vgl. § 317 Abs. 3 Satz 1). Sofern diese bereits durch einen anderen AP geprüft worden sind, hat der Konzern-AP nach § 317 Abs. 3 Satz 2 dessen Arbeit zu überprüfen und diese zu dokumentieren. Allerdings entfällt für das konsolidierte mittelgroße bzw. große UN die Erstellung eines Prüfungsberichts einschließlich der Erteilung eines BV sowie ggf. die Teilnahme des AP an der AR-Sitzung gemäß § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG. Wird der KA nach anderen Vorgaben aufgestellt als der JA des TU, z. B. nach internationalen RL-Vorschriften gemäß § 315e, ist i. R.d. Konzernprüfung außerdem nur die HB II, d. h. der nach den Bilanzierungsvorschriften des MU aufgestellte JA, nicht aber der landesrechtliche Abschluss des TU, sog. HB I, zu prüfen. Insofern verbleiben durch die Inanspruchnahme von § 264 Abs. 3 wesentliche Erleichterungen durch den Wegfall der Prüfungspflicht.
Rn. 56
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Auch wenn das UN die Befreiung von der Prüfungspflicht gemäß § 264 Abs. 3 in Anspruch nimmt, kann dennoch einem AP der Auftrag zu einer freiwilligen Prüfung, z. B. bezüglich der Beachtung der für alle Kaufleute geltenden RL-Vorschriften, erteilt werden. Dies kann erforderlich sein, um Kreditgebern einen testierten Abschluss vorlegen zu können. Der AP hat in diesem Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Erleichterungen des § 264 Abs. 3 erfüllt sind (vgl. IDW PH 9.200.1 (2013), Rn. 5).