Rn. 104

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Das AktG verbietet die vGA. In § 57 Abs. 3 AktG heißt es: ›Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden‹. Das GmbH-Recht kennt ein solches generelles Verbot nicht. Es enthält jedoch Grundsätze, die eine verdeckte Gewinnausschüttung nur in engen Grenzen zulässig machen.

(1) Grundsatz der Kapitalerhaltung: § 30 GmbHG verbietet Auszahlungen von Mitteln an die Gesellschafter, die zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich sind.
(2) Grundsatz der Gleichbehandlung: Ein Vorteil muss allen Gesellschaftern gleichmäßig zugute kommen oder evtl. benachteiligte Gesellschafter müssen zugestimmt haben (vgl. BGH-Urt. v. 12.12.1983, NJW 1984, S. 1037 f.; BGH-Urt. v. 13.11.1995, DStR 1996, S. 271 f.).
(3) Grundsatz der Beachtung von Kompetenzregeln: Die Kompetenzregeln zwischen Gesellschaftern, Aufsichtsrat und Gf müssen beachtet werden. Ein Kompetenzverstoß kann z. B. darin liegen, dass die Gf, ohne durch die Satzung oder durch einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafter (vgl. §§ 45 Abs. 2, 46 Nr. 1 GmbHG) ermächtigt zu sein, Gewinnausschüttungen vornehmen. Letzteres bedeutet praktisch, dass die für die Bilanzfeststellung und für die Gewinnverwendung nach Gesetz oder Satzung ›zuständigen Entscheidungsträger‹ die Ausschüttung beschließen bzw. ihr zustimmen müssen.
 

Rn. 105

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Langhein (2010, GmbHG § 29, Rn. 75) nennt ergänzend die Treuepflicht der Gesellschafter untereinander. Ein Mehrheitsgesellschafter verletzt diese Pflicht, wenn er aus gesellschaftsfremden Interessen einzelnen Personen oder Unternehmen Vorteile aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt.

 

Rn. 106

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Ist die vGA im Einzelfall unzulässig, so ist der Begünstigte zur Rückzahlung verpflichtet. Liegt ein Verstoß gegen § 30 GmbHG vor, ergibt sich die Rückzahlungspflicht aus § 31 GmbHG. In anderen Fällen bildet das Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB die Rechtsgrundlage (Langhein 2010, GmbHG § 29, Rn. 77).

 

Rn. 107

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Die Geltendmachung dieser Ansprüche obliegt in erster Linie den Gf (vgl. § 35 Abs. 1 GmbHG). Werden diese jedoch nicht tätig (z. B. wegen ihrer Abhängigkeit von den begünstigten Gesellschaftern), kann auch ein einzelner, benachteiligter Gesellschafter die Gesellschafterklage (›actio pro socio‹) erheben und auf diesem Weg die Rückzahlung der unzulässigerweise ausgeschütteten Beträge an die Gesellschaft durchsetzen (zur Gesellschafterklage vgl. Hueck 1996, § 13 GmbHG, Rn. 32 ff. m. w. N.). Dieses Vorgehen ist jedoch praktisch selten. I. d. R. erfolgt die Aufdeckung von vGA durch Betriebsprüfungen der Finanzverwaltung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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