Prof. Dr. Christoph Hütten, Prof. Dr. Peter C. Lorson
Rn. 79a
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
§ 265 Abs. 5 Satz 2 erlaubt auch das Hinzufügen neuer Zwischensummen.
Rn. 79b
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Nach dem Gesetzeswortlaut sind auch solche zusätzlichen Zwischensummen nur zulässig, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Diese Einschränkung wirkt zunächst unpassend, weil ihrer Natur nach Zwischensummen nicht mit Einzelposten übereinstimmen können. Analog zu den Ausführungen unter HdR-E, HGB § 265, Rn. 78, ist diese Einschränkung nach der hier vertretenen Ansicht so zu interpretieren, dass vorgeschriebene Posten nicht durch Zwischensummen derart aufgespalten werden dürfen, dass ihre Gesamtsumme nicht (mehr) erkennbar ist. So wäre es z. B. nicht zulässig, in der GuV eine Zwischensumme derart einzufügen, dass ein Teil der Abschreibungen oberhalb und ein anderer Teil der Abschreibungen unterhalb der Zwischensumme platziert sind, weil die GuV dann nicht mehr den Gesamtbetrag des nach § 275 vorgeschriebenen Postens "Abschreibungen" vermittelt.
Rn. 79c
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Das Recht zum Hinzufügen neuer Zwischensummen setzt auch nicht die Vorgaben von §§ 266 und 275 außer Kraft, wonach die dort aufgeführten Bilanz- und GuV-Posten in der dort angegebenen Reihenfolge zu präsentieren sind. Möglich ist damit z. B. keine Zwischensumme in der GuV, die ein operatives Ergebnis zeigt, welches zwar die sonstigen betrieblichen Aufwendungen, aber nicht die Abschreibungen beinhaltet. Damit dürfte es vielfach nicht möglich sein, Zwischensummen hinzuzufügen, die alternative Leistungskennzahlen (alternative performance measures (APM) bzw. management performance measures) darstellen.
Rn. 79d
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Vor dem Hintergrund der unter HdR-E, HGB § 265, Rn. 79bf., erläuterten Einschränkungen kann Zwirner/Boecker nur eingeschränkt zugestimmt werden, dass die durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 17.07.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.) eingeführte Möglichkeit zum Hinzufügen von Zwischensummen "für die Bilanzierenden noch weitergehende Gliederungsmöglichkeiten [eröffnet, d.Verf.], mittels derer für ein Unternehmen besondere "Kennzahlen" bzw. "Zwischensummen" und "Posten/Positionen" auch optisch in den Rechenwerken unmittelbar hervorgehoben werden können" (Zwirner/Boecker, BC 2014, S. 460 (461)).
Rn. 79e
Eine Pflicht für Hinzufügungen von Zwischensummen besteht nicht.