Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
Rn. 11
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Als Zeitpunkte, zu denen das Kap. als gezeichnet gilt, kommen der Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags bzw. der Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses, die Leistung der Gesellschafterverpflichtung oder die Eintragung in das Handelsregister in Betracht. Obwohl der Gesetzgeber diese Frage nicht ausdrücklich geregelt hat, dürfte allein der Zeitpunkt maßgebend sein, zu dem der Vorgang der Gründung bzw. Kap.-Erhöhung/-Herabsetzung wirksam wird und endgültig Rechtskraft erlangt. Dieser kann in den jeweiligen Einzelfällen unterschiedlich ausfallen. Zumeist wird jedoch der Zeitpunkt der Handelsregistereintragung maßgeblich sein (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 272 HGB, Rn. 20). Einen Überblick über die einzelnen Zeitpunkte, zu denen das Kap. als gezeichnet gilt, gibt die nachstehende Übersicht:
Übersicht: Maßgebende Zeitpunkte für den Ausweis des gezeichneten Kap.
Rn. 12
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
In diesem Zusammenhang tritt dann ein Problem auf, wenn Bar- und Sacheinlagen bis zum BilSt bereits geleistet wurden, obwohl das hiermit korrespondierende Kap. noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist und somit als noch nicht gezeichnet gilt. Wird die KapG vor Eintragung der Kap.-Erhöhung in das Handelsregister insolvent, nehmen die Zeichner, die sich zur Übernahme eines bestimmten Betrags aus der Kap.-Erhöhung verpflichtet haben, rechtlich die Stellung von Insolvenzgläubigern ein (strittig; vgl. zur Frage, inwieweit Gesellschafter mit Vorauszahlungen vor Beurkundung des Kap.-Erhöhungsbeschlusses ihre Einlageschuld aus der geplanten Kap.-Erhöhung wirksam tilgen können, Priester, in: FS Fleck (1988), S. 231ff.). Die wohl h. M. sieht in solchen Zahlungen eine zulässige Erfüllungsleistung, sofern sichergestellt ist, dass eine Umgehung der Vorschriften über die Kap.-Aufbringung nicht stattfindet. Aus diesem Grund ist zu fordern, dass der Gegenwert bereits vor der Eintragung geleisteter Einlagen "als dem Fremdkapital zugehörig gekennzeichnet und nach dem gezeichneten Kapital und den Rücklagen ausgewiesen wird, um nicht den Anschein zu erwecken, es handle sich dabei bereits um Eigenkapital der Gesellschaft" (Selchert (1988), S. 376). Zu diesem Zweck empfiehlt sich die Einfügung eines Sonderpostens, der z. B. als "Geleistete Einlagen zur Durchführung einer beschlossenen Kap.-Erhöhung" bezeichnet werden kann. Als Wertansatz kommt allein der tatsächlich geleistete Wert der Einlage und nicht ein evtl. niedrigerer Nominalwert in Betracht.
Rn. 13
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Erfolgt die Eintragung der Kap.-Erhöhung im Zeitraum zwischen dem BilSt und dem Tag der Bilanzaufstellung, wird teilweise ein Ausweis zwischen dem gezeichneten Kap. und den Rücklagen als zulässig erachtet, sofern denn das Datum der Eintragung in der Bilanz oder im Anhang gesondert vermerkt wird (vgl. ADS (2024), § 272, Rn. 129). Dem ist nach klassischen Aufstellungsgrundsätzen nicht zu folgen (vgl. so auch FG Köln, Urteil vom 15.02.2000, 13 K 1261/96, DStRE 2000, S. 865f.; Beck Bil-Komm. (2022), § 272 HGB, Rn. 20ff.; Haufe HGB-Komm. (2023), § 272, Rn. 31): Maßgeblich für die Bilanzierung sind die objektiven Verhältnisse am jeweiligen Abschlussstichtag. Da das EK grds. erst mit der Eintragung der Kap.-Erhöhung in das Handelsregister als vermehrt gilt (vgl. im Einzelnen HdR-E, HGB § 272, Rn. 14ff.), verstößt eine bilanzielle Vorwegnahme dieser Erhöhung gegen das Stichtagsprinzip. Die zugeflossenen Mittel sind daher bevorzugt weiterhin nach der Postengruppe § 266 Abs. 3 A. auszuweisen. Ein entsprechender erläuternder Hinweis (im Anhang) wäre zu begrüßen.