Rn. 16

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Der dritte Punkt "Gewinnvortrag" ist der Teil des Bilanzgewinns, der nach dem Gewinnverwendungsvorschlag weder ausgeschüttet noch in die Rücklage eingestellt werden soll. Sollte der Vorstand im seltenen Ausnahmefall vorschlagen, keine Dividende auszuschütten und (auch) keine Beträge in die Gewinnrücklage einzustellen, so ist der Gewinnvortrag mit dem Bilanzgewinn identisch. I.d.R. handelt es sich jedoch beim Gewinnvortrag lediglich um einen nicht verteilbaren Spitzenbetrag (vgl. ADS (1997), § 170 AktG, Rn. 44; AktG-GroßKomm. (2018), § 170, Rn. 157; Hüffer-AktG (2023), § 170, Rn. 9). Der hier ausgewiesene Posten betrifft also nicht den Gewinnvortrag aus dem VJ, sondern vielmehr den auf das nächste Jahr vorzutragenden Restgewinn, der dann bei der Aufstellung des JA unter Gewinnverwendung enthalten ist und automatisch wieder zur Disposition der HV steht (vgl. stellvertretend KK-AktG (2012), § 170, Rn. 40; AktG-GroßKomm. (2018), § 170, Rn. 156). Gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 AktG wird der Gewinn durch Gewinnverwendungsbeschluss der HV auf neue Rechnung vorgetragen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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