Rn. 8

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Kapitalerhöhungen werden erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister wirksam (vgl. § 54 Abs. 3 GmbHG). Ist eine Kapitalerhöhung wirksam beschlossen, aber am BilSt noch nicht in das Handelsregister eingetragen, so führt dies regelmäßig nicht zu einem Ausweis des erhöhten Kapitals in der Bilanz. Sind jedoch die zur Durchführung der Kapitalerhöhung erforderlichen Einlagen vor Eintragung bereits erbracht, so muss die Gesellschaft diese Einlagen als Vermögenswerte (z. B. Bankguthaben) bilanzieren. Als passivischer Gegenposten für solche Kapitaleinlagen kann innerhalb des Postens ›Eigenkapital‹ nach dem Posten ›Gezeichnetes Kapital‹ ein Posten ›Zur Durchführung der beschlossenen Kapitalerhöhung geleistete Einlagen‹ gesondert ausgewiesen werden. Diese Verfahrensweise wurde nach dem alten Recht als zulässig angesehen. Adler/Düring/Schmaltz (1968, § 152 AktG, Rn. 37) wollten den Ausweis davon abhängig machen, dass die Eintragung der Kapitalerhöhung ­bereits bei der Bilanzaufstellung erfolgt war und das Datum der Eintragung in der Bilanz vermerkt ist. Andernfalls sollte der Ausweis aus Gründen der Bilanzklarheit nach dem ­Eigenkapitalausweis erfolgen. Entsprechend kann auch heute verfahren werden, zumal § 265 Abs. 5 Satz 2 eine Hinzufügung neuer Posten für die Fälle erlaubt, in denen ihr Inhalt von gesetzlich vorgeschriebenen Posten nicht gedeckt wird. Dies ist hier der Fall (vgl. auch Wiedmann 1997, § 42 GmbHG, Rn. 6; Förschle/Hoffmann, in: Beck Bil-Komm. 2010, § 272, Rn. 51). Es kommt jedoch auch ein Ausweis unter dem Posten ›Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern‹ in Betracht. Ein solcher Ausweis ist notwendig, wenn die Kapitalerhöhung bei Bilanzaufstellung noch nicht in das Handelsregister eingetragen war und Zweifel bestehen, ob die beschlossene Kapitalerhöhung eingetragen wird. Das kann z. B. der Fall sein, wenn das Registergericht die Werthaltigkeit der geleisteten Sacheinlagen bezweifelt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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