Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
a) Kapitalerhöhung gegen Einlagen gemäß §§ 182 bis 191 AktG
Rn. 14
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Diese auch "Ordentliche Kap.-Erhöhung" genannte Form erhöht das gezeichnete Kap. durch die Ausgabe neuer Aktien. Voraussetzung für eine Erhöhung des Grundkap. gegen Einlagen ist ein Beschluss der HV mit mindestens Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkap. Die Satzung kann eine andere, für die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien jedoch nur eine größere Kap.-Mehrheit bestimmen (vgl. § 182 Abs. 1 AktG). Solange das bisherige Grundkap. noch nicht voll eingezahlt ist, soll eine Kap.-Erhöhung nicht durchgeführt werden. Lediglich bei unwesentlichen Beträgen von ausstehenden Einlagen gilt diese Einschränkung nicht; auch für Versicherungsgesellschaften kann die Satzung andere Bestimmungen enthalten (vgl. § 182 Abs. 4 AktG). Die Ausgabe dieser neuen Anteile erfolgt gegen die Leistung von Bar- oder Sacheinlagen durch die Aktionäre, so dass hierdurch dem UN neue Mittel von außen zufließen (vgl. zur Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 186 Abs. 3 AktG Lutter, AG 1994, S. 429 (440ff.)). Mit Eintragung der Durchführung der Erhöhung des gezeichneten Kap. gilt das gezeichnete Kap. als erhöht (vgl. § 189 AktG). Von diesem Zeitpunkt an ist das gezeichnete Kap. in der Bilanz auszuweisen. Dies gilt auch dann, wenn bei Kap.-Erhöhungen gegen Sacheinlagen Leistungsstörungen auftreten, z. B., weil das Verpflichtungsgeschäft ungültig oder die Erfüllung der Pflicht zur Sacheinlage unmöglich geworden ist. Denn da die Bareinlagepflicht durch die Vereinbarung einer Sacheinlage nicht beseitigt, sondern nur verdrängt wird, hat der Einleger in diesen Fällen – unabhängig davon, ob er nach den allg. zivilrechtlichen Regeln von seiner Leistungspflicht frei würde – statt der Sacheinlage den Nennwert der gezeichneten Aktien sowie ein ggf. vereinbartes Agio in bar zu leisten (vgl. etwa Hüffer-AktG (2024), § 183, Rn. 4, 7 und 14; ausführlich zur Problematik gescheiterter Kap.-Erhöhungen Lutter, in: FS Schilling (1973), S. 207ff.).
b) Bedingte Kapitalerhöhung gemäß §§ 192 bis 201 AktG
Rn. 15
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Dieser Tatbestand liegt dann vor, wenn die HV eine Erhöhung des gezeichneten Kap. zu folgenden – erschöpfend aufgezählten – Zwecken beschließt:
- Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen;
- Vorbereitung von UN-Zusammenschlüssen;
- Gewährung von Bezugsrechten an AN und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen UN im Wege eines Zustimmungs- oder Ermächtigungsbeschlusses.
Das bedingte Kap. darf in den ersten beiden Fällen 50 % bzw. im letztgenannten Fall bei einer Erhöhung zum Zweck der Bezugsrechtsgewährung 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die bedingte Kap.-Erhöhung vorhandenen Grundkap. nicht übersteigen (vgl. § 192 Abs. 3 AktG). Nach § 152 Abs. 1 Satz 3 AktG ist es vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an mit dem Nennbetrag beim gezeichneten Kap. zu vermerken, soweit die Aktien noch nicht begeben wurden. Mit der Ausgabe der Bezugsaktien, die erst nach der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kap.-Erhöhung im Handelsregister erfolgen kann (vgl. § 197 AktG), gilt das gezeichnete Kap. als erhöht (vgl. § 200 AktG); von diesem Zeitpunkt an ist das erhöhte gezeichnete Kap. bilanziell auszuweisen. Gleichzeitig ist der Vermerk beim gezeichneten Kap. um den Nennbetrag der ausgegebenen Aktien bzw. den rechnerischen Anteil der ausgegebenen Stückaktien zu kürzen. Nach § 160 Abs. 1 Nr. 3 AktG sind im Anhang Angaben zu Zahl und Nennbetrag der im GJ gezeichneten Aktien aus einer bedingten Kap.-Erhöhung zu machen.
c) Genehmigte Kapitalerhöhung gemäß §§ 202 bis 206 AktG
Rn. 16
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Durch diese Form der Kap.-Erhöhung wird der Vorstand einer AG respektive (dualistisch strukturierten) SE (bei monistischer Leitungsstruktur: der Verwaltungsrat; bei einer KGaA: der Komplementär bzw. die Komplementäre als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan) ermächtigt, das gezeichnete Kap. bis zu einem bestimmten Nennbetrag (= genehmigtes Kap.) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Die Satzungsermächtigung kann für höchstens fünf Jahre erteilt werden. Nach § 202 Abs. 3 AktG darf der Nennbetrag des genehmigten Kap. die "Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen". Genehmigtes Kap. braucht in der Bilanz nicht ausgewiesen zu werden. Allerdings fordert § 160 Abs. 1 Nr. 4 AktG entsprechende Angaben im Anhang. Führt das genehmigte Kap. zu einer Kap.-Erhöhung, so ist das erhöhte Kap. mit der Eintragung der Durchführung in das Handelsregister bilanziell darzustellen (vgl. § 203 Abs. 1 i. V. m. § 189 AktG).
d) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß §§ 207 bis 220 AktG
Rn. 17
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Erhöhung werden dem UN – anders als bei den übrigen Formen der Kap.-Erhöhung – keine neuen Mittel von außen zugeführt; vielmehr handelt es sich um einen reinen Umbuchungsvorgang auf der Passivseite der Bilanz, indem das gezeichnete Kap. erhöht wird und die Rücklagen um den gleichen Betrag vermindert werden (vgl. zum generellen Umfang der umwandlungsfähigen Rücklagen § 208 AktG). § 150 Abs. 4 Nr. 3 AktG besch...