a) Ziel und Einordnung
Rn. 213
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Durch das CSR-RUG wurden die Inhalte des Lageberichts für bestimmte UN um eine sog. nichtfinanzielle Erklärung (vgl. §§ 289bff.) erweitert (vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 331ff.). Die schon bisher für große KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 gegoltene Pflicht, die bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren (z. B. zu Umwelt- und AN-Belangen) in die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des UN einzubeziehen (vgl. § 289 Abs. 3; HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 81ff.), bleibt hiervon unberührt. Gleichwohl weist die neue Berichtspflicht zu diesen und zu anderen Angaben im Lagebericht gewisse Berührungspunkte und Überschneidungen auf. Die nichtfinanzielle Erklärung war von den betroffenen UN erstmals für nach dem 31.12.2016 begonnene GJ zu erstellen (vgl. Art. 80 Satz 1 EGHGB). Zusätzliche Berichtspflichten resultieren aus der am 12.07.2020 in Kraft getretenen Taxonomie-VO (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. EU, L 198/13ff. vom 22.06.2020) mitsamt daran anknüpfender delegierter Rechtsakte (vgl. diesbezüglich ferner HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 282aff.).
Rn. 214
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Das CSR-RUG setzte die sog. CSR-R 2014/95/EU (ABl. EU, L 330/1ff. vom 15.11.2014) weitgehend 1:1 in deutsches Recht um (vgl. Kajüter, DB 2017, S. 617ff.; Meeh-Bunse/Hermeling/Schomaker, DStR 2017, S. 1127f.). Auslöser für die CSR-R war die globale Finanz- und Wirtschaftskrise der Jahre 2008 und 2009. Die EU-KOM reagierte hierauf mit einer neuen CSR-Strategie (vgl. Spiesshofer, NZG 2014, S. 1281ff.; Voland, DB 2014, S. 2815ff.; Fink/Fistric, DB 2013, S. 2700f., jeweils m. w. N.). In ihrer Mitteilung vom 13.04.2011 stellte die EU-KOM (2011a) u. a. fest, dass die Transparenz der Sozial- und Umweltberichterstattung in allen EU-Mitgliedstaaten verbessert und harmonisiert werden müsse. Ebenso stellen die Mitteilung der EU-KOM (2011b) vom 25.10.2011 sowie die Entschließung des EU-Parlaments zur "[s]oziale[n] Verantwortung der Unternehmen" vom 06.02.2013 (vgl. ABl. EU, C 24/28ff. vom 22.01.2016) auf eine umfassendere Berichterstattung über nichtfinanzielle Aspekte ab. Nach Auffassung der EU-KOM ist die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen ein "wesentliches Element der Bewältigung des Übergangs zu einer nachhaltigen globalen Wirtschaft" (Erwägungsgrund (3) der CSR-R). Mindestanforderungen an die Berichterstattung über ökonomische, ökologische und soziale Belange sollen dazu beitragen, die Transparenz über die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit von UN zu erhöhen und EU-weit zu harmonisieren (vgl. Kajüter, KoR 2016, S. 230). Der europäische – und in der Folge auch der deutsche Gesetzgeber – nutzt die stärkere Rechenschafts- und Berichtspflicht der UN bewusst als Instrument zur Verhaltenssteuerung, um seine gesellschaftspolitischen Ziele zu erreichen (vgl. Seibt 2016, S. 2707; BT-Drs. 18/9982, S. 26). Bessere Transparenz soll den Druck der Stakeholder zu nachhaltigem Wirtschaften erhöhen und UN dadurch veranlassen, die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit stärker in ihren internen Entscheidungsprozessen zu berücksichtigen.
Rn. 215
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Die nichtfinanzielle Erklärung ist Bestandteil des Lageberichts. Im Mittelpunkt des Lageberichts steht traditionell die Darstellung des Geschäftsverlaufs, der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung unter dem Einfluss des externen Umfelds (Wirtschafts-, Prognose- sowie Chancen- und Risikobericht). Durch die nichtfinanzielle Erklärung erhält die Lageberichterstattung eine zusätzliche, der Nachhaltigkeitsberichterstattung inhärente Perspektive: Es sind die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf nichtfinanzielle Aspekte zu beschreiben (vgl. Kajüter, DB 2017, S. 617 (618)).
Rn. 216
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Die Verortung der nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht hat eine Reihe von Implikationen. So obliegt die Pflicht zur Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung den gesetzlichen Vertretern des UN, während der AR verpflichtet ist, die nichtfinanzielle Erklärung zu prüfen (vgl. § 171 Abs. 1 AktG; Lanfermann, BB 2016, S. 1131ff.). Letzterem kommt eine besondere Brisanz zu, da die nichtfinanzielle Erklärung vom AP nicht inhaltlich zu prüfen ist. Nach § 317 Abs. 2 Satz 4 hat der AP nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung bzw. der gesonderte nichtfinanzielle Bericht vorgelegt wurde. Der AR kann sich folglich bei seiner inhaltlichen Prüfung nicht auf das Urteil des AP stützen wie für die anderen Teile des Lageberichts. Er hat gleichwohl das Recht, eine externe Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung zu beauftragen (vgl. § 111 Abs. 2 Satz 4 AktG; Hennrichs/Pöschke, NZG 2017, S. 121ff.; Hommelhoff, NZG 2017, S. 136 1ff.; IDW (2017); Wambach/Maier, DB 2017, S. 1987; Kirsch/Huter, WPg 2017, S. 1017ff.; Velte, IRZ 2017, S. 325ff.; Baumüller/Follert, IRZ 2017, S. 473ff.; Bachmann, ZGR...