Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
Rn. 139
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Sämtliche anderen Rückstellungsarten sind gliederungstechnisch als eine Bilanzposition zu zeigen (vgl. zu den Rückstellungsarten HdR-E, HGB § 249, Rn. 32ff.). Untergliederungen zur Darstellung der in § 249 aufgeführten Rückstellungen sind jedoch zulässig (vgl. § 265 Abs. 5 Satz 1). Eine darüber hinausgehende Untergliederung in dem Sinn, dass sämtliche Rückstellungsarten für ungewisse Verbindlichkeiten gesondert ausgewiesen werden, dürfte nicht zulässig sein, da hierdurch die Klarheit und Übersichtlichkeit des JA gefährdet würde (vgl. jedoch § 285 Nr. 12).
Häufig tritt der Fall ein, dass ein UN im Falle einer drohenden Inanspruchnahme durch einen Dritten einen Rückgriffsanspruch gegenüber einer Versicherung oder einer sonstigen Person hat. Inwieweit hier Saldierungen der drohenden Verpflichtung mit dem denkbaren Rückgriffsanspruch möglich sind, hängt vom Einzelfall ab und ist im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden (vgl. IDW RS HFA 34 (2015), Rn. 29ff.; Haufe HGB-Komm. (2020), § 253, Rn. 37ff.). Eine Besonderheit stellt hier die für Steuerzahlungsverpflichtungen gegebene sog. Verzinsung dar (vgl. § 233a AO). Werden i. R.e. Betriebsprüfung für die einzelnen Jahre, die Gegenstand dieser Betriebsprüfung waren, sowohl Steuernachzahlungen als auch Steuererstattungen festgestellt, so ist von der Zulässigkeit der Saldierung der zu erwartenden Zinsbelastungen und Zinsgutschriften auszugehen (vgl. § 233a Abs. 3 AO).
Rn. 140
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Seit dem Inkrafttreten des BilMoG ist ein Ausweis der passiven latenten Steuern unter den "[S]onstige[n] Rückstellungen" nicht mehr zulässig, sondern muss gesondert unter der Position § 266 Abs. 3 E. vorgenommen werden (vgl. hinsichtlich der inhaltlichen Ausführungen zu den latenten Steuern HdR-E, HGB § 266, Rn. 106ff., 167).
Für unterlassene Instandhaltungen gemäß § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist ein separater Ausweis in den Rückstellungen nicht erforderlich, es ist jedoch eine Angabe im Anhang vorzunehmen, wenn diese i. S. d. § 285 Nr. 12 einen wesentlichen Umfang haben (vgl. Beck Bil-Komm. (2020) § 249 HGB, Rn. 108).