Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
Rn. 52
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Erfolgt eine Veräußerung eigener Anteile, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Ausweis gemäß § 272 Abs. 1a (vgl. § 272 Abs. 1b Satz 1). Nach § 272 Abs. 1b Satz 2 ist dann ein sich ergebender Differenzbetrag zwischen dem Nennbetrag bzw. rechnerischen Nennwert und dem Veräußerungserlös in Höhe des Betrags in die Rücklagen einzustellen, der beim Kauf der eigenen Anteile als Unterschiedsbetrag mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechnet wurde. Dabei sind jene Rücklagen zu berücksichtigen, aus denen ursprünglich der Kaufpreis entnommen wurde. Hiermit möchte der Gesetzgeber gewährleisten, dass der Teil des Veräußerungserlöses, der den ursprünglichen AK entspricht, den Anteilseignern wieder zur Verfügung gestellt wird (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 87).
Rn. 53
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Nur der darüber hinaus verbleibende Differenzbetrag ist gemäß § 272 Abs. 1b Satz 3, wie das Agio bei einer Kap.-Erhöhung, in die Kap.-Rücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 einzustellen (vgl. dazu BilMoG-HB (2009), Kap. XII, S. 293 (310)).
Übersicht: Berücksichtigung der Veräußerung von eigenen Anteilen nach § 272 Abs. 1b
Rn. 54
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Bei einer Veräußerung entstehende Nebenkosten sind unmittelbar als Aufwand des GJ zu erfassen (vgl. § 272 Abs. 1b Satz 4).
Die bilanzielle Abbildung einer (Wieder-)Veräußerung eigener Anteile kann in Ergänzung des zum Erwerb eigener Anteile genannten Beispiels veranschaulicht werden (vgl. dazu HdR-E, HGB § 272, Rn. 51; BilMoG-HB (2009), Kap. XII, S. 293 (315f.)):
Beispiel:
In t3 erfolgt der (Wieder-)Verkauf der erworbenen Anteile zum Verkaufspreis von jeweils 200 EUR. Unter Rückgängigmachung der beim Erwerb der Anteile erfolgten Buchungen sowie einer Erfassung des die ursprünglichen AK übersteigenden Verkaufserlöses (= Veräußerungsgewinn; vgl. dazu HdR-E, HGB § 272, Rn. 53) in der Kap.-Rücklage (vgl. § 272 Abs. 1b Satz 2) ergeben sich folgende Buchung ebenso wie die nachfolgende Bilanz/GuV t3 (Angaben in: TEUR):
Diverse Aktiva (Bank) |
200 |
an |
Gezeichnetes Kapital |
5 |
|
|
|
Gewinnrücklagen |
95 |
|
|
|
Kap.-Rücklage |
100 |
Übersicht: Bilanz sowie GuV der Periode t3 (in: TEUR)
Die bilanzielle Abbildung von Erwerb und (Wieder-)Veräußerung von eigenen Anteilen nach § 272 vollzieht sich damit – abstrahiert von der Berücksichtigung etwaiger Anschaffungsnebenkosten nach § 272 Abs. 1a Satz 3 bzw. § 272 Abs. 1b Satz 4 – vollständig erfolgsneutral; das Kongruenzprinzip bleibt insoweit gewahrt (vgl. dazu Reuter (2008), S. 47ff., 449ff.; BilMoG-HB (2009), Kap. XII, S. 293 (316f.), m. w. N.).