Dr. Julia Zicke, Prof. Dr. Christoph Hütten
Rn. 45
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Für den BV bzw. Vermerk über dessen Versagung besteht nur dann eine Offenlegungspflicht, wenn die AP aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt wurde. Erfolgte eine JA-Prüfung dagegen auf freiwilliger Basis oder allein angesichts einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung, so besteht keine Pflicht zur Offenlegung des daraus resultierenden Testats. Dies ergibt sich aus der durch das DiRUG eingeführten Klarstellung, wonach Unterlagen nur offenzulegen sind, "sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind" (§ 325 Abs. 1 Satz 1). Eine freiwillige Offenlegung ist jedoch zulässig. Allerdings ist zu bedenken, dass wenn im Zuge einer freiwilligen oder gemäß Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung durchgeführten Prüfung Fehler festgestellt werden oder der Vermerk versagt wird, ein Zurückhalten dieser Information einen Verstoß gemäß der §§ 331, 334 darstellen kann. Bezüglich der Zusammenfassung der BV zum JA und KA vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 163.
Rn. 46
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Wurde der JA oder Lagebericht nach Erteilung des BV geändert und ist angesichts dessen eine Nachtragsprüfung erforderlich, so ist der ergänzte BV offenzulegen. Dies gilt auch, wenn der ursprüngliche Vermerk bereits offengelegt wurde und die "Ergänzung nur darin besteht, daß ein weiteres Datum dem Bestätigungsvermerk hinzugefügt wird" (ADS (2000), § 325, Rn. 85).
Rn. 47
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Wird der BV nach seiner Offenlegung vom AP widerrufen, ist der aus dem Widerruf resultierende neue BV bzw. Vermerk über dessen Versagung offenzulegen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 112). Ändert das bilanzierende UN infolge des Widerrufs den JA und/oder Lagebericht, hat es den neuen BV bzw. Vermerk über dessen Versagung zusammen mit den geänderten Unterlagen offenzulegen (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 37ff.). Führt der Widerruf nicht zur Änderung der RL, ist der neue BV bzw. Vermerk über dessen Versagung alleine offenzulegen. Dabei ist klarzustellen, auf welchen JA er sich bezieht (vgl. ADS (2000), § 325, Rn. 88). Hat der Widerruf zur Folge, dass die Feststellung der Nichtigkeit des JA eingeleitet wird, ist für die Offenlegung des BV bzw. Vermerks über dessen Versagung analog die Vorgehensweise bei Nichtigkeit des zugrunde liegenden JA zu beachten (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 34ff.).