Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
a) Ordentliche Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 bis 228 AktG
Rn. 18
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Bei der ordentlichen Kap.-Herabsetzung erfolgt eine Auszahlung an die Aktionäre, indem der Nennbetrag von Aktien herabgesetzt oder aber eine Zusammenlegung von Aktien vorgenommen wird. Wie die Kap.-Erhöhung erfordert auch die Kap.-Herabsetzung einen satzungsändernden Beschluss mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkap. umfasst. Die Satzung kann lediglich strengere Erfordernisse bestimmen. Eine Herabsetzung des Grundkap. unter den Mindestnennbetrag von 50.000 EUR (vgl. § 7 AktG) ist ausnahmsweise zulässig, sofern gleichzeitig ein Beschluss über eine Kap.-Erhöhung gefasst wird, durch die der Mindestbetrag wieder erreicht wird (vgl. § 228 Abs. 1 AktG). Im Interesse des Gläubigerschutzes dürfen Zahlungen an Aktionäre frühestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Kap.-Herabsetzung in das Handelsregister geleistet werden. Altgläubigern, die sich binnen dieser Frist gemeldet haben, ist zuvor Sicherheit oder Befriedigung zu leisten (vgl. § 225 Abs. 1f. AktG). Gemäß § 224 AktG wird die Kap.-Herabsetzung mit der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister wirksam. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für den Ausweis des herabgesetzten Kap. in der Bilanz.
Der aus der Kap.-Herabsetzung erzielte Betrag ist gemäß § 240 Satz 1 AktG in der GuV als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen.
b) Vereinfachte Kapitalherabsetzung gemäß §§ 229 bis 236 AktG
Rn. 19
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Eine vereinfachte Kap.-Herabsetzung führt nicht zu einer Rückzahlung von gezeichnetem Kap.; vielmehr wird das gezeichnete Kap. herabgesetzt, um eingetretene Wertminderungen (Vermögensverluste) auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die Kap.-Rücklage einzustellen (vgl. § 229 Abs. 1 AktG).
Für die bilanzielle Behandlung der vereinfachten Kap.-Herabsetzung gilt:
- Im JA für das letzte vor der Beschlussfassung über die Kap.-Herabsetzung abgelaufene GJ können das gezeichnete Kap. und die offenen Rücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, in der sie nach der Kap.-Herabsetzung bestehen sollen, obwohl zum Wirksamwerden auch hier die Eintragung in das Handelsregister erforderlich ist. In diesem Fall beschließt die HV über die Feststellung des JA. Der Beschluss soll zugleich mit dem Beschluss über die Kap.-Herabsetzung gefasst werden (vgl. § 234 Abs. 1f. AktG). Die Beschlüsse müssen innerhalb von drei Monaten eingetragen werden, sonst sind sie gemäß § 234 Abs. 3 AktG nichtig. Zu beachten sind die Vorschriften über die beschränkte Einstellung von Beträgen aus der Kap.-Herabsetzung in die Kap.-Rücklage sowie die gesetzliche Rücklage (vgl. § 231 AktG), ferner die Verpflichtung zur Einstellung von Beträgen in die Kap.-Rücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten (vgl. § 232 AktG) sowie das Ausschüttungsverbot für aus der Auflösung von Kap.- und Gewinnrücklagen bzw. aus der Kap.-Herabsetzung gewonnene Beträge (vgl. § 233 Abs. 3 AktG).
- Wird eine vereinfachte Kap.-Herabsetzung gleichzeitig mit einer Erhöhung des gezeichneten Kap. beschlossen, kann auch die Kap.-Erhöhung im JA als vollzogen berücksichtigt werden. Die Beschlussfassung ist nur zulässig, sofern die neuen Aktien gezeichnet, keine Sacheinlagen festgesetzt sind und auf jede Aktie die Einzahlung geleistet ist, die nach § 188 Abs. 2 AktG im Zeitpunkt der Anmeldung der Durchführung der Kap.-Erhöhung bewirkt sein muss (vgl. § 235 Abs. 1 AktG).
Auf die in § 236 AktG genannten Voraussetzungen für die Offenlegung des JA nach einer Kap.-Herabsetzung wird hingewiesen.
c) Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien gemäß §§ 237 bis 239 AktG
Rn. 20
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Einziehung von Aktien erfolgt entweder zwangsweise oder aber durch den Erwerb eigener Anteile (vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 272, Rn. 51ff.). Dabei gelten i.W. die Vorschriften über die ordentliche Kap.-Herabsetzung (vgl. § 237 Abs. 2 Satz 1 AktG). Für die bilanzielle Behandlung dieser Art von Kap.-Herabsetzung sind zwei Fälle zu unterscheiden (vgl. § 238 AktG):
- Beschließt die HV, wird die Kap.-Herabsetzung mit der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister oder, wenn die Einziehung nachfolgt, mit der Einziehung wirksam.
- Handelt es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung, gilt das gezeichnete Kap. mit Durchführung der Zwangseinziehung als herabgesetzt.