Rn. 114

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Zu einem gesonderten Ausweis dieser Position kommt es nur dann, wenn die Bilanz vor Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wird (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 119).

Die Höhe dieser Position ist abhängig von den für das VJ gefassten Beschlüssen zur Ergebnisverwendung. Wurde der Jahresüberschuss des VJ – vermindert bzw. erhöht um einen vorhandenen Ergebnisvortrag – nicht in voller Höhe in die Gewinnrücklagen eingestellt und/oder an die Anteilseigner ausgeschüttet, so stellt der verbleibende Restbetrag einen Gewinnvortrag dar. Ein Verlustvortrag dagegen beinhaltet die in VJ erwirtschafteten Jahresfehlbeträge, die weder durch Gewinne noch durch Rücklagenauflösungen ausgeglichen wurden.

Für PersG i. S. d. § 264a gilt dies analog (vgl. § 264c Abs. 2 Satz 1 III.), dürfte aber wegen der gesetzlichen Gewinnverwendungsbestimmungen (vgl. § 120 für OHG und § 168 für KG) nur aufgrund gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen möglich sein (vgl. WP-HB (2021), Rn. F 1497ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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