Rn. 58

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Der Gesellschafter einer GmbH kann zugleich ein mit der GmbH verbundenes UN sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesellschafter Mutter-UN i. S. d. § 271 Abs. 2 ist; dies trifft insbes. auf einen Mehrheitsgesellschafter zu. Bei der Berechnung der Anteile sind gem. den §§ 271 Abs. 2, 290 und 271 Abs. 1 auch diejenigen Anteile mitzurechnen, die dem Gesellschafter nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind.

Unterschiedliche Ansichten bestehen darüber, ob der Gesellschaft ein Bilanzierungswahlrecht für den Fall zusteht, dass Ausleihungen bzw. Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber einem Gesellschafter zugleich solche gegenüber einem verbundenen UN sind. Teilweise wird eine Bilanzierungspflicht ausschließlich nach § 266 Abs. 2 Posten A. III. 2./B. II. 2. und Abs. 3 Posten C. 6. mit dem Argument vertreten, die Information nach § 266 sei die aussagekräftigere und stehe deshalb nicht zur Disposition der Gesellschaft (vgl. so Lutter/Hommelhoff 2009, § 42 GmbHG, Rn. 56). Hiergegen spricht, dass die Verpflichtung nach § 42 Abs. 3 GmbHG die speziellere Ausweisregel darstellt und deshalb grds. zu bevorzugen ist. I. d. R. wird man sich für einen Ausweis entsprechend dieser Vorschrift entscheiden und durch einen Vermerk zum Ausdruck bringen, dass zugleich eine Forderung/Verbindlichkeit gegenüber einem verbundenen UN vorliegt. Es ist jedoch auch der Ausweis unter den verbundenen UN denkbar, wenn dies im Einzelfall der Bilanzklarheit mehr dient. Im Übrigen ist auch ein Ausweis bei anderen Posten nach Maßgabe der Ausführungen in HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 61 möglich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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