Rn. 32
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Nach § 272 Abs. 3 dürfen als Gewinnrücklagen "nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind". Dazu gehören:
(1) |
gesetzliche Rücklagen; |
(2) |
satzungsmäßige Rücklagen; |
(3) |
andere Gewinnrücklagen. |
a) Gesetzliche Rücklagen
Rn. 33
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Während § 150 AktG den Vorstand einer AG respektive (dualistisch strukturierten) SE (bei monistischer Leitungsstruktur: der Verwaltungsrat; bei einer KGaA: der Komplementär bzw. die Komplementäre als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan) zwingt, Teile des Ergebnisses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen, fehlen solche Vorschriften im GmbHG (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 22). Wegen der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 136ff. und HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 36af.
b) Satzungsmäßige Rücklagen
Rn. 34
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Hier sind gesondert sämtliche Rücklagen auszuweisen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Satzung gebildet werden müssen. Bei der Festlegung entsprechender Satzungsbestimmungen sind die Gesellschafter frei. Sie können z. B. Vorschriften erlassen, die den aktienrechtlichen Bestimmungen über die gesetzliche Rücklage entsprechen (vgl. § 150 AktG). Die satzungsmäßigen Rücklagen können für einen bestimmten Zweck gebildet werden (z. B. Erneuerungsrücklagen), oder sie können als "freie Rücklagen" keinem besonderen Zweck gewidmet sein (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 26ff.). Die Satzung kann ferner Bestimmungen darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen solche Rücklagen aufzulösen sind.
Enthält die Satzung keine Vorschriften zur Rücklagenbildung, so entfällt ein Ausweis von satzungsmäßigen Rücklagen.
c) Andere Gewinnrücklagen (einschließlich Rücklagen nach § 29 Abs. 4 GmbHG)
Rn. 35
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Eine GmbH bildet "andere Gewinnrücklagen", sofern die Gesellschafter oder ein anderes für die Verwendung von Gewinnen zuständiges Organ beschließt, dass über die satzungsmäßigen Rücklagen hinaus aus dem Jahresüberschuss Rücklagen gebildet werden sollen. Die Satzung kann ihrerseits solche Rücklagenbildungen begrenzen (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 44ff.). Rücklagen können ohne konkrete Zweckbestimmung allg. zur Stärkung der Finanzkraft des UN gebildet werden. Denkbar sind auch konkrete Zweckbestimmungen, wie z. B. Rücklagen für
(1) |
zu erwartende Großreparaturen, |
(2) |
den Erwerb neuer Beteiligungen, |
(3) |
die Ersatzbeschaffung von zerstörten Betriebsteilen. |
Zu den Zweckbestimmungen von satzungsmäßigen Rücklagen vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 272 HGB, Rn. 251).
Rn. 36
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Zu den "anderen" Gewinnrücklagen gehören auch solche Beträge, die gemäß § 29 Abs. 4 GmbHG in die Rücklagen eingestellt werden. In Betracht kommt der Anteil von Zuschreibungen nach § 253 Abs. 5, der nicht für Steuern verbraucht wird, die durch die Zuschreibung ausgelöst sind (sog. EK-Anteil; vgl. Beck Bil-Komm. § 253 HGB, Rn. 662). Werden entsprechende Rücklagen gebildet, sind sie in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben, z. B. "Rücklage aus Wertaufholungen gemäß § 253 Abs. 5 HGB". Diese besondere Kennzeichnungspflicht kann vermieden werden, sofern anstelle der hier erörterten Rücklagen solche nach HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 35, gebildet werden, wenn also der Anteil einer Zuschreibung nach § 253 Abs. 5 lediglich zum Anlass genommen wird, die allg. Rücklagen aufzustocken. Die Vorschrift des § 29 Abs. 4 GmbHG dürfte daher dann keine praktische Bedeutung erlangen, wenn die Geschäftsführung nach dem Gesellschaftsvertrag bereits Teile des Ergebnisses in Rücklagen einstellen kann.
d) Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen (§ 272 Abs. 4)
Rn. 36a
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Erwirbt eine GmbH Anteile eines ihrer Gesellschafter, der mit Mehrheit an der GmbH beteiligt ist oder die GmbH beherrscht (Definition in § 17 AktG), so wird dieser Anteilserwerb wie eine (verbotene) Rückzahlung von EK betrachtet. Das HGB verlangt daher in § 272 Abs. 4, dass der Erwerb dieser Anteile aus dem Gewinn oder aus freien Rücklagen finanziert wird. Dies wird dadurch sichergestellt, dass eine Rücklage in Höhe des Kaufpreises gebildet werden muss. Durch die Rücklagenbildung wird ein entsprechender Teil des Gewinns mit einer Ausschüttungssperre belegt (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 272 HGB, Rn. 301).
Rn. 37
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Der Erwerb von Anteilen gemäß § 272 Abs. 4 ist daher prinzipiell nur möglich, sofern
(1) |
vor dem Erwerb bereits freie Rücklagen vorhanden sind, die zur Bildung der in § 272 Abs. 4 vorgeschriebenen Rücklage ausreichen, oder |
(2) |
die Möglichkeit besteht, dass entsprechende Rücklagen aus dem Jahresüberschuss oder Gewinnvortrag gebildet werden können. |
Der zuerst genannte Fall ist in § 272 Abs. 4 Satz 3 explizit erwähnt. Es heißt dort, dass die Rücklage aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden darf, soweit diese frei verfügbar sind. In Betracht kommen die Gewinn- und Kap.-Rücklagen gemäß § 272 Abs. 2f. (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 272 HGB, Rn. 302; HdR-E, HGB, § 272, Rn. 147ff.).
Die Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG schreibt jedoch nicht zwinge...