Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
Rn. 162
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Sofern eine Verbindlichkeit nicht einer der vorgenannten Bilanzpositionen zugeordnet werden kann, hat ein Ausweis als sonstige Verbindlichkeit zu erfolgen.
Hierzu gehören u. a. noch nicht eingelöste Zins- und Dividendenscheine (soweit sie keine Bankschulden sind), Provisionsverpflichtungen sowie rückständige Löhne und Gehälter, Mieten, Pachten und Versicherungsprämien, LSt und Sozialabgaben (vgl. hierzu auch die Aufzählung bei Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 246; HB-RP (1995), § 266 HGB, Rn. 824).
In dieser Position sind zusätzlich die Steuerverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten i. R.d. sozialen Sicherheit separat zu erfassen. In diese Vermerke aufzunehmen sind sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die den umschriebenen Tatbeständen entsprechen und unter den "[S]onstige[n] Verbindlichkeiten" zu erfassen sind.
Rn. 163
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Unter den Steuerverbindlichkeiten sind alle Steuerschulden des UN zu erfassen, soweit sie ohne Zweifel in ihrem Grund und ihrer Höhe feststehen (vgl. auch die Ausführungen zu den Steuerrückstellungen unter HdR-E, HGB § 266, Rn. 131ff.). Es zählen hierzu auch die einbehaltenen und noch abzuführenden Steuern (z. B. die LSt und KESt).
Rn. 164
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Unter "Verbindlichkeiten i. R.d. sozialen Sicherheit" sind solche Verbindlichkeiten auszuweisen, die sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, privatrechtlicher Vereinbarungen oder Erbringung sozialer Leistungen für tätige oder ausgeschiedene Mitarbeiter ergeben, soweit für diese Tatbestände keine Rückstellung gebildet worden ist (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 252; HdR-E, HGB § 249, Rn. 600ff.). Hierzu gehören u. a.:
(1) |
Verbindlichkeiten aus gesetzlichen Pflichtabgaben, z. B. Beiträge an die Angestellten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Invalidenversicherung, Berufsgenossenschafts- und Knappschaftsbeiträge, Beiträge zur Insolvenzversicherung; |
(2) |
Verbindlichkeiten aus Zusagen i. R.d. betrieblichen Altersversorgung, bspw. Renten an gewerbliche AN, Angestelltenpensionen mit oder ohne Rechtsanspruch, Verpflichtungen gegenüber betrieblichen Sozialeinrichtungen, wie Unterstützungs- und Pensionskassen, Stiftungen, Verbindlichkeiten aus Sozialplänen; |
(3) |
Verbindlichkeiten zu Unterstützungszwecken, wie bspw. aus der Übernahme von Arzt-, Kur- oder Krankenhauskosten. |
Rn. 165
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Da die Verbindlichkeiten i. R.d. sozialen Sicherheit sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfassen müssen, die diesem Tatbestand entsprechen, bedeutet dies, dass nicht nur die Sozialabgaben, die von dem UN als Arbeitgeber zu entrichten sind, vermerkt werden müssen, sondern dass ebenfalls die als sonstige Verbindlichkeiten gezeigten AN-Beiträge, die vom AN zwecks Abführung an die entsprechenden Kassen einbehalten worden sind, mit in den Vermerk einbezogen werden müssen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 252; WP-HB (2021), Rn. F 709). Diese Interpretation stützt sich insbesondere darauf, dass ab dem Moment, in dem das UN als Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge von den Löhnen und Gehältern der AN einbehalten hat, das UN den Geldempfängern gegenüber genauso als Schuldner zu klassifizieren ist wie für die Beträge, die das UN selbst aufwandsmäßig zu tragen hat.