Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
Rn. 1
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Das bilanzielle oder auch rechnerische EK ermittelt sich als Saldogröße zwischen dem Vermögen einschließlich der aktiven RAP einerseits sowie den Schulden und den passiven RAP andererseits (vgl. Vodrazka, in: HWRev (1992), Sp. 2018 (2019)). Es ist der "in Geldwerten ausgedrückte Anteil der Unternehmer oder Gesellschafter am Betrieb" (Vormbaum (1995), S. 155). Die Veränderung des EK einer Periode im Vergleich zur vorangegangenen stellt – unter Berücksichtigung der Einlagen und Entnahmen – nach HGB grds. den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag dar. Wird dem bilanziellen EK der EK-Anteil der stillen Reserven hinzuaddiert, wird die so ermittelte Größe auch als effektives oder tatsächliches EK bezeichnet.
Nach der Veränderlichkeit der EK-Konten (vgl. nachstehende Übersicht) ist zwischen variablen und konstanten bzw. gesetzlich fixierten EK-Konten zu unterscheiden. Nach dem Gesetz gibt es nur bei KapG konstante Konten, die lediglich unter Wahrung der gesellschaftsrechtlichen Form- und Fristenvorschriften geändert werden können. Hahn bezeichnet die Darstellungsweise der konstanten EK-Konten als die "Grundform aller haftungsbeschränkenden Rechtsformen" (Hahn (1983), S. 214), deren primäre Funktion darin besteht, das "Vermögen mindestens in Höhe des nominellen Gesellschaftskapitals buchmäßig vor Ausschüttung zu schützen" (Heinen (1986), S. 301).
Übersicht: Einteilung der EK-Konten nach ihrer Veränderlichkeit
Rn. 2
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Zuordnung auf die einzelnen EK-Komponenten entscheidet meist auch zugleich über die Verfügungskompetenzen, die den jeweiligen Organen der betreffenden Gesellschaft rechtsformabhängig zustehen (vgl. hierzu nachstehende Übersicht):
Übersicht: Verfügungskompetenz über die EK-Konten bei AG/KGaA/SE und GmbH
Rn. 3
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Das HGB sieht die Zusammenfassung des EK in einer besonderen Abschlussgruppe und die Unterteilung dieser Gruppe in Haupt- und Unterposten vor, die unter der Bezeichnung "A. Eigenkapital" gemäß § 266 Abs. 3 als erste Kategorie auf der Passivseite aufgeführt werden. Gleichwohl wird eine Reihe von Abschlussposten, die Einfluss auf die Höhe des bilanziellen EK nehmen, an anderer Stelle in der Bilanz ausgewiesen. Daher darf sich eine Analyse des EK eines UN nicht auf jene Komponenten beschränken, die unter dem passivischen Bilanzposten "A. Eigenkapital" zusammengefasst sind (vgl. zur Ermittlung des bilanzanalytischen EK HdR-E, HGB § 272, Rn. 261ff.).
Nachstehende Übersicht zeigt die für den EK-Ausweis relevanten Bilanzposten, die mittelgroße und große KapG (vgl. § 267 Abs. 2f.) gemäß § 266 Abs. 1 Satz 2 in ihrer Bilanz ausweisen müssen. Kleine KapG (vgl. § 267 Abs. 1) müssen bei der Aufstellung der Bilanz lediglich die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten getrennt aufführen (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 3), sog. Kleinst-KapG i. S. d. § 267a gar nur die mit Buchstaben bezeichneten Posten (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 4). Zusätzliche Erleichterungen bestehen ferner für bestimmte UN i. R.d. Offenlegung des JA. Bspw. dürfen mittelgroße KapG eine verkürzte Bilanz der das UN-Register führenden Stelle übermitteln (vgl. § 327 Nr. 1); für nach dem PublG offenlegungspflichtige PersG gilt die Erleichterung des § 9 Abs. 3 PublG: Sie dürfen bei der Offenlegung die Kap.-Anteile der Gesellschafter, die Rücklagen, den Gewinnvortrag sowie den Gewinn (abzgl. eines nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Verlustanteils von Gesellschaftern, eines Verlustvortrags bzw. Verlusts) in einem Posten "EK" ausweisen.
Übersicht: Ausweis des bilanziellen EK vor Gewinnverwendung bei mittelgroßen und großen KapG
Rn. 4
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Obwohl mit § 272 eine eigenständige Regelung des EK existiert, befinden sich auch außerhalb dieser Vorschrift weitere Bestimmungen im HGB, die direkt oder indirekt auf das EK bezogen sind. Über den Verweis in § 298 gelten die das EK betreffenden Vorschriften grds. auch für den KA (vgl. zu konzernspezifischen Überlegungen und Abweichungen bspw. ADS (2024), § 298, Rn. 58ff., m. w. N.). Fernerhin enthalten das GmbHG und das AktG rechtsformspezifische Vorschriften zum EK. Nachstehende Übersicht gibt einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen:
Vorschrift(en) |
Inhalt |
(1) GmbHG |
|
§ 7 Abs. 2 |
Regelung ausstehender Einlagen (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 28ff.) |
§§ 19 bis 25 |
Sicherungsvorschriften zur Aufbringung des gezeichneten Kap. |
§ 29 Abs. 4 |
Bilanzielle Behandlung des EK-Anteils einer Wertaufholung (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 183, sowie HdR-E, GmbHG § 29) |
§ 30 Abs. 1 |
Erhaltung des Stammkap. |
§ 30 Abs. 2 |
Rückzahlung eingezahlter Nachschüsse (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 40) |
§ 33 |
Erwerb eigener Anteile (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 47ff., sowie HdR-E, AktG § 71) |
§ 34 |
Einziehung (Amortisation) eigener Anteile (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 23) |
§ 42 Abs. 1 |
Ausweis des Stammkap. als gezeichnetes Kap. (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 5ff., sowie HdR-E, GmbHG § 42) |
§ 42 Abs. 2 |
Bilanzielle Behandlung der Einziehung von Nachschüssen (vgl. H... |