Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
Rn. 34
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Auch dieser Posten ist durch die Ausweistechnik des GKV bedingt, nach der alle Aufwendungen der Periode in voller Höhe und unsaldiert auszuweisen sind. Diese Aufwendungen führen z. T. aber zu Leistungen bzw. VG. Soweit diese in der Bilanz aktiviert werden, müssen die dafür entstandenen Aufwendungen in der GuV neutralisiert werden. Dies wiederum geschieht über die Ausgleichsposten Nr. 2 oder Nr. 3 nach § 275 Abs. 2. Durch das Wort "andere" wird darauf hingewiesen, dass auch die im Posten Nr. 2 erfassten Bestandserhöhungen Eigenleistungen darstellen und im Posten Nr. 3 schließlich alle aktivierten Eigenleistungen zu erfassen sind, sofern sie nicht bereits unter Nr. 2 einzuordnen waren. Es handelt sich hierbei also um einen Sammelposten für solche aktivierten Eigenleistungen, die sich ihrerseits nicht unter Posten Nr. 2 subsumieren lassen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Systematik des GKV gelten folgende Voraussetzungen für den Ausweis unter diesem Posten:
(1) |
Aufwendungen der Periode müssen aktiviert worden sein. Eigenleistungen, die nicht aktiviert wurden, dürfen hier also in keinem Fall einbezogen werden (vgl. ADS (1997), § 275, Rn. 68). Dagegen ist es unerheblich, wie nach der Aktivierung abgeschrieben wird – einschließlich Voll-AfA im gleichen GJ (vgl. auch ADS (1997), § 275, Rn. 62). Auch Ausgleichsposten für Aufwendungen früherer Perioden, die damals nicht und in der laufenden Periode nachaktiviert wurden, fallen prinzipiell nicht unter den Posten Nr. 3, sondern sind unter den "Sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]" auszuweisen (vgl. im Grundsatz so auch ADS (1997), § 275, Rn. 60). |
(2) |
Ein Ausweis solcher aktivierter Eigenleistungen unter Posten Nr. 2 ist nicht zulässig. Dort sind (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 33ff.) die Bestandsveränderungen der als solche in der Bilanz ausgewiesenen fertigen und unfertigen Erzeugnisse (bzw. noch nicht abgerechneter Dienstleistungen) zu zeigen; alle anderen aktivierten Periodenaufwendungen für Eigenleistungen sind demnach unter Posten Nr. 3 zu erfassen. |
Rn. 34a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Typische Beispiele für "Andere aktivierte Eigenleistungen" sind Aufwendungen für innerbetriebliche Leistungen im Bereich des AV, z. B. selbst erstellte Bauten, Werkzeuge und Maschinen, aktivierte Großreparaturen sowie aktivierte Aufwendungen für selbst geschaffene immaterielle VG des AV gemäß § 248 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 255 Abs. 2a (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 388ff.). Ferner fallen aktivierte Eigenleistungen für in der Bilanz als solche ausgewiesene selbst hergestellte RHB (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 37) hierunter (vgl. ADS (1997), § 275, Rn. 61).
Rn. 35
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Die Höhe des Ansatzes "Andere[r] aktivierte[r] Eigenleistungen" richtet sich nach dem in der Bilanz aktivierten Betrag; dieser wiederum ist abhängig von den (für die innerbetriebliche Leistung) angefallenen Aufwendungen sowie der Ausübung bestehender Wahlrechte i. R.d. gesetzlichen Bewertungsvorschriften.