Rn. 1
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
§ 42 GmbHG wurde im Jahre 1985 gänzlich neu gefasst und seitdem nicht geändert worden. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I 2008, S. 2026ff.) hat § 42 eine Überschrift ("Bilanz") erhalten.
Sie ist die einzige Vorschrift des GmbHG, die sich mit der Gestaltung des JA befasst. Sie beschränkt sich dabei indessen auf die Bilanz, verweist auf die Vorschriften der §§ 242 sowie 264 und enthält in den Abs. 1f. besondere Bestimmungen zum EK-Ausweis. Abs. 3 regelt den Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern. Abgesehen von diesen Spezialregelungen gelten für den JA einer GmbH unmittelbar die allg. Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften des Ersten Abschn. des Dritten Buchs des HGB (vgl. §§ 238 bis 263) sowie insbesondere die "[e]rgänzenden Vorschriften" für KapG, die im Zweiten Abschn. des Dritten Buchs (vgl. §§ 264 bis 289f (JA und Lagebericht)) ebenso wie in den §§ 290 bis 315d (KA und Konzernlagebericht) enthalten sind.
Die IFRS (International Financial Reporting Standards) gelten verbindlich lediglich für den KA kap.-marktorientierter GmbH i. S. v. § 264d (vgl. § 315e).
Rn. 2
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die Vorschriften des § 42 GmbHG über den EK-Ausweis sowie den gesonderten Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten an Gesellschafter gelten für jede GmbH. Für kleine GmbH kommt als Erleichterung die Bestimmung gemäß § 266 Abs. 1 Satz 3 zum Tragen, wonach die Bilanz in verkürzter Form aufgestellt werden kann. Überdies sei auf die entsprechenden Regelungen zur GuV (vgl. § 276) und zum Anhang (vgl. § 288) sowie die Erleichterungen nach § 274a verwiesen, welche kleine KapG von der Anwendung diverser Vorschriften befreien. Für Kleinst-GmbH (vgl. § 267a) gelten gemäß § 266 Abs. 1 Satz 4 weitergehende Erleichterungen. Fernerhin eröffnet § 275 Abs. 5 als Wahlrecht weitere Erleichterungen bezüglich der GuV. Schließlich ermöglicht § 264 Abs. 1 Satz 5 den Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs, soweit bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden (vgl. BeckOK-HGB (2024), § 264, Rn. 14ff.).