Dr. Wolfgang Knop, Dr. Peter Küting
Rn. 88
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Das Wahlrecht zum Buchwertansatz entspricht der nach altem Recht für fast alle der im Vierten Buch des AktG sowie im Zweiten Abschn. des sog. Kapitalerhöhungsgesetzes (KapErhG), jeweils i. d. F. vor Inkrafttreten des UmwG i. d. F. des UmwBerG (vgl. Art. 5 ebenso wie Art. 6 Nr. 13 des UmwBerG), geregelten Verschmelzungsfälle geltenden Verpflichtung zur Übernahme der Schlussbilanzwerte der übertragenden durch die übernehmende Gesellschaft. Vorschriften zum Verschmelzungsmehrwert sind dagegen im geltenden Recht nicht mehr enthalten.
Rn. 89
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Der übernehmende Rechtsträger ist an die Buchwerte des übertragenden Rechtsträgers, wie sie im Zeitpunkt der Übertragung bestehen, gebunden. Zuaktivierungen sind ausgeschlossen. Damit entfällt auch die Möglichkeit, durch die Umwandlung entstehende Nebenkosten (z. B. Gerichts- und Notarkosten, Kosten der Grundbuchberichtigung, GrESt) zu aktivieren. Vom übertragenden Rechtsträger selbst erstellte immaterielle VG des AV können vom übernehmenden Rechtsträger lediglich dann in seine Bilanz übernommen werden, sofern der übertragende Rechtsträger sie bereits in Übereinstimmung mit § 248 Abs. 2 Satz 1 angesetzt hatte (vgl. Schmitt/Hörtnagl/Stratz (2020), § 24 UmwG, Rn. 67); demnach kann das Wahlrecht gemäß § 248 Abs. 2 Satz 1 nicht erneut seitens des übernehmenden Rechtsträgers ausgeübt werden (vgl. IDW RS HFA 42 (2012), Rn. 65). Ebenso wenig kann ein originärer GoF des übertragenden Rechtsträgers angesetzt werden. Insoweit wirkt das Aktivierungsverbot nach § 248 Abs. 2 Satz 2, das für die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers gilt, auch beim übernehmenden Rechtsträger fort.
Rn. 90
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die übernommenen Buchwerte stellen beim übernehmenden Rechtsträger AK dar. Sie unterliegen somit der Vorschrift des § 253 Abs. 1 und dürfen – auch in Folgejahren – nicht überschritten werden. Neubewertungen kommen daher nicht in Betracht. "Gesetzlich unzulässige Wertansätze dürfen und müssen jedoch korrigiert werden" (HdJ, Abt. II/9 (1990), Rn. 103).
Rn. 91
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Unabhängig von der gewählten Bewertungsalternative muss beachtet werden, dass, wenn der übertragende Rechtsträger durch die Umwandlung erlischt, von ihm gehaltene eigene Anteile mit ihm untergehen. Sie dürfen daher nicht als übergegangenes Vermögen betrachtet werden (vgl. so auch Beck HB-S (2021), Kap. H, Rn. 108, 120).