Dr. Peter Küting, Prof. Dr. Mana Mojadadr
Rn. 59
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Prinzipiell gilt unter Verweis auf das NWP, dass eine Wertminderung dann zu erfassen ist, soweit der mit dem Stichtagskurs umgerechnete beizulegende Wert in Fremdwährung die mit dem historischen Kurs umgerechneten (ggf. fortgeführten) AK in Fremdwährung unterschreitet (vgl. auch DRS 25.26; ferner MünchKomm. HGB (2020), § 256a, Rn. 16). Dabei kann die Umrechnung nicht nur durch eine Veränderung des beizulegenden Werts in Fremdwährung, sondern gleichermaßen infolge von Wechselkursveränderungen beeinflusst sein. In einer Gesamtbetrachtung können sich damit beide Effekte sowohl kompensieren als auch verstärken (vgl. ebenso DRS 25.24). So kann sich etwa bei überproportionalem Anstieg des Wechselkurses ein niedrigerer beizulegender Wert auch dann ergeben, sofern die Wiederbeschaffungskosten eines VG in Fremdwährung über den historischen AK liegen. Im umgekehrten Fall kann sich eine außerplanmäßige Abschreibung jedoch gerade wegen der gebotenen Gesamtbetrachtung verbieten. Hierzu nachfolgendes Beispiel (vgl. auch DRS 25.13):
Sachverhalt:
Ein UN erwirbt eine auf US-Dollar lautende Schuldverschreibung. Die AK i. H. v. 100 USD betragen im Zugangszeitpunkt annahmegemäß 100 EUR (Devisenkassamittelkurs: 1 EUR = 1 USD).
Fall (1): |
Devisenkassamittelkurs: 1 EUR = 1,09 USD |
|
Beizulegender Wert: 97 USD |
Am Abschlussstichtag hat sich der Euro-Gegenwert aufgrund einer Änderung des beizulegenden Werts in US-Dollar um 3 EUR (= (97/1) ./. 100) sowie währungskursbedingt um 8 EUR (= (97/1,09) ./. 97) reduziert. Damit ist die Fremdwährungsumrechnung nicht nur durch eine Veränderung des beizulegenden Werts in US-Dollar, sondern gleichermaßen infolge einer Wechselkursveränderung (negativ) beeinflusst. Jener, sich infolge des Vorzeichens insgesamt verstärkende Effekt führt zunächst dazu, den unrealisierten Kursverlust i. H. v. 8 EUR in jedem Fall erfassen zu müssen. Ist die Änderung des beizulegenden Werts lediglich von temporärer Natur, besteht gemäß § 253 Abs. 3 Satz 6 das Wahlrecht zur Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung. Soweit dieses ausgeübt würde, wäre das Wertpapier – und zwar unabhängig von seiner Restlaufzeit – mit 89 EUR zu bewerten. Anderenfalls verbliebe es bei einem Wertansatz i. H. v. 92 EUR.
Fall (2): |
Devisenkassamittelkurs: 1 EUR = 1,09 USD |
|
Beizulegender Wert: 100 USD |
Am Abschlussstichtag hat sich der Euro-Gegenwert (ausschließlich) währungskursbedingt um 8 EUR (= (100/1,09) ./. 100) reduziert, wobei der beizulegende Wert in US-Dollar annahmegemäß unverändert bleiben möge. Da es diesen unrealisierten Kursverlust i. H. v. 8 EUR in jedem Fall zu erfassen gilt, ist das Wertpapier in der Bilanz – und zwar unabhängig von seiner Restlaufzeit – mit 92 EUR zu bewerten.
Rn. 60
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Als Ausnahmetatbestand bietet DRS 25.27 speziell für monetäre VG des AV folgende Vereinfachung: Statt eines niedrigeren beizulegenden Werts in Fremdwährung dürfen bei einer lediglich temporären Wertminderung die (ggf. fortgeführten) AK mit dem Stichtagskurs umgerechnet werden.
Rn. 61
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Für monetäre Verbindlichkeiten ist eine währungskursbedingte Wertminderung stets dann zu erfassen, sofern der mit dem Stichtagskurs umgerechnete Erfüllungsbetrag (i. S. d. § 253 Abs. 1 Satz 2) in Fremdwährung den VJ-Wert unterschreitet. Beträgt die Restlaufzeit betreffender Verbindlichkeit ein Jahr oder mehr, darf der mit dem historischen Kurs umgerechnete Erfüllungsbetrag in Fremdwährung aufgrund des Realisationsprinzips nicht unterschritten werden (vgl. DRS 25.32).