Rn. 221
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Nach § 289b Abs. 1 sind KapG, haftungsbeschränkte PersG (vgl. § 264a Abs. 1) sowie eG (vgl. § 336) verpflichtet, ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn sie folgende drei Kriterien kumulativ erfüllen:
- Das UN ist "groß" i. S. v. § 267 Abs. 3 Satz 1,
- beschäftigt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 AN, und
- ist kap.-marktorientiert i. S. v. § 264d.
Die Größenkriterien nach § 267 Abs. 3 Satz 1 sind nach § 267 Abs. 4f. zu bestimmen. Sie müssen wie das Kriterium von 500 AN an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden GJ erfüllt sein. Lediglich bei Neugründungen und Umwandlungen (mit Ausnahme eines Formwechsels) löst bereits das erstmalige Überschreiten der Schwellenwerte eine Berichtspflicht aus (vgl. BT-Drs. 18/9982, S. 44). Da die Größenkriterien tatsächlich erfüllt sein müssen, ist die Fiktion nach § 267 Abs. 3 Satz 2, wonach ein kap.-marktorientiertes UN i. S. v. § 264d stets als "groß" gilt, nicht anwendbar (vgl. BT-Drs. 18/9982, S. 44). Die Kap.-Marktorientierung muss nur an dem betreffenden Abschlussstichtag gegeben sein.
Rn. 222
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Mit dem Kriterium von im Jahresdurchschnitt mehr als 500 AN wird bereits das Kriterium von mehr als 250 AN nach § 267 Abs. 3 Satz 1 erfüllt. Es ist mithin hinreichend, zusätzlich entweder die Bilanzsumme (BS) 20 Mio. EUR oder die Umsatzerlöse (UE) 40 Mio. EUR zu überschreiten. Dabei muss an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden GJ nicht jeweils derselbe Schwellenwert (BS bzw. UE) überschritten werden (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289b HGB, Rn. 14).
Rn. 223
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
UN, die nach dem PublG verpflichtet sind, einen Lagebericht aufzustellen, müssen diesen nicht um eine nichtfinanzielle Erklärung erweitern, da § 5 Abs. 2 Satz 2 PublG keinen entsprechenden Verweis enthält.
Rn. 224
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Unabhängig von ihrer Kap.-Marktorientierung sind auch Kreditinstitute (vgl. § 340a Abs. 1a Satz 1) und Versicherungs-UN (vgl. § 341a Abs. 1 Satz 1) verpflichtet, ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn sie "groß" sind i. S. v. § 267 Abs. 3 Satz 1 und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 AN beschäftigen. Da sie in der GuV keine UE ausweisen, ist bei der Bestimmung des Größenkriteriums "UE" hilfsweise auf die Bußgeldvorschriften des § 340n bzw. § 341n zurückzugreifen (vgl. Rimmelspacher/Schäfer/Schönberger, KoR 2017, S. 225 (226)). Danach ergeben sich die UE eines Kreditinstituts bzw. Versicherungs-UN aus dem Gesamtumsatz nach § 340n Abs. 3b bzw. § 341n Abs. 3b.
Rn. 225
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Nach § 289b Abs. 2 Satz 2 sind UN unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung befreit. Dies gilt unbeschadet anderer Befreiungsvorschriften (v.a. § 264 Abs. 3) für TU, die in den Konzernlagebericht eines MU einbezogen sind, der nach nationalem Recht eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates im Einklang mit der Bilanz-R aufgestellt wurde und eine nichtfinanzielle Konzernerklärung enthält. Die Befreiungsmöglichkeit besteht unabhängig von der Berichts- und Offenlegungsvariante, die das MU für die nichtfinanzielle Konzernberichterstattung wählt (vgl. hierzu HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f, Rn. 229ff.). Unerheblich ist auch der Sitz des MU. Dieser muss nicht innerhalb der EU oder des EWR sein, sondern kann sich auch in einem Drittstaat befinden (vgl. Blöink/Halbleib, DK 2017, S. 182 (189f.)). Ebenso spielt es für die Inanspruchnahme der Befreiungsregelung keine Rolle, ob der um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung erweiterte Konzernlagebericht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig erstellt wurde (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289b HGB, Rn. 33).
Rn. 226
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Wird die Befreiungsregelung nach § 289b Abs. 2 Satz 2 in Anspruch genommen, ist ein Hinweis in den Lagebericht aufzunehmen, welches MU den Konzernlagebericht oder den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht öffentlich zugänglich macht und wo dieser Bericht in deutscher oder englischer Sprache offengelegt oder veröffentlicht ist (vgl. § 289b Abs. 2 Satz 3). Dieser Hinweis soll es den Adressaten erleichtern, den Konzernlagebericht oder den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht ohne längeres Suchen schnell zu finden (vgl. BT-Drs. 18/9982, S. 44). Dazu muss der Hinweis entsprechend konkret sein, also das Register benennen, in dem der befreiende Konzernlagebericht offengelegt (und möglichst elektronisch verfügbar) ist, oder die genaue Internetseite angeben, auf der der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht veröffentlicht wird (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289b HGB, Rn. 41).
Rn. 227
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Um befreiende Wirkung zu erlangen, muss der Konzernlagebericht oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht des MU in deutscher oder englischer Sprache öffentlich zugänglich sein. Obgleich nach dem Wortlaut des Gesetzes der gesamte Konzernlagebericht in deutscher oder englisch...