Rn. 29

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist hinsichtlich der Höhe des zu aktivierenden Betrags die wirtschaftliche Lage der einzelnen Schuldner des Nachschussanspruchs jeweils gesondert zu würdigen (evtl.: Wertberichtigung).

 

Rn. 30

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Ein dem aktivierten Betrag (Ausweis unter der Bezeichnung ›Eingeforderte Nachschüsse‹ unter dem Posten ›Forderungen und sonstige VG‹; vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 GmbHG) entsprechender Betrag ist gesondert auf der Passivseite in dem Posten ›Kapitalrücklage‹ auszuweisen (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 3 GmbHG). Aktivierter Nachschussanspruch und Kapitalrücklage müssen sich der Höhe nach entsprechen. Die Gesellschafter dürfen hiervon nicht abweichen. Die Bezeichnung für diesen gesonderten passivischen Ausweis ist durch das Gesetz nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich die Bezeichnung ›Nachschusskapital‹ bzw. ›Nachschusskapitalkonto‹ (vgl. Schulze-Osterloh 1996, § 42 GmbHG, Rn. 171). Die Rücklage ist qua Gesetz (vgl. § 42 Abs. 2 GmbHG) zu bilden und daher gem. § 270 Abs. 1 schon bei der Aufstellung des JA durch die Gf unbeschadet sonstiger Kompetenzregelungen zur Bildung von Rücklagen anzusetzen; sie entfaltet damit ähnliche Wirkungen wie sonst die gesetzliche Rücklage.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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