Rn. 5
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Gemäß § 175 Abs. 1 AktG hat der Vorstand unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die HV nach Eingang des Berichts des AR einzuberufen. Mit Bericht des AR ist dessen Prüfungs- und Rechenschaftsbericht nach § 171 Abs. 2 AktG gemeint (vgl. HdR-E, AktG § 171, Rn. 24). Kommt der AR seiner Berichtspflicht nicht nach, so beginnt die Pflicht des Vorstands zur unverzüglichen Einberufung der HV mit dem fruchtlosen Ablauf einer Nachfrist nach § 171 Abs. 3 AktG (vgl. HdR-E, AktG § 171, Rn. 73ff.; ebenso Hüffer-AktG (2020), § 175 AktG, Rn. 3; MünchKomm. AktG (2018), § 175, Rn. 12).
Rn. 6
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Zwischen der Einberufung der HV und dem Zeitpunkt ihres Stattfindens muss nach § 123 Abs. 1 AktG mindestens ein Zeitraum von einem Monat liegen. Darüber hinaus hat die HV nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AktG in den ersten acht Monaten des GJ stattzufinden. Diese Frist kann durch die Satzung weder verlängert (unstreitig) noch verkürzt werden (vgl. so auch AktG-GroßKomm. (2006), § 175, Rn. 10; Hüffer-AktG (2020), § 175 AktG, Rn. 4; a. A. ADS (1997), § 175 AktG, Rn. 9; KK-AktG (1991), § 175, Rn. 7; MünchKomm. AktG (2018), § 175, Rn. 14). Dass der Gesetzgeber auch weiterhin eine Verkürzung in der Satzung nicht für möglich hält, zeigt § 1 Abs. 5 GesRuaCOVBekG, wonach der Vorstand angesichts der Pandemiefolgen nach pflichtgemäßem Ermessen mit Zustimmung des AR "im Jahr 2020 eine Hauptversammlung auch nach der Achtmonatsfrist gemäß § 175 Absatz 1 Satz 2 AktG innerhalb des Geschäftsjahres" (BT-Drs. 19/18110, S. 27) stattfinden lassen kann. Auf eine abweichend von § 175 Abs. 1 Satz 2 AktG durch Satzung verkürzte Frist geht der Gesetzgeber dabei nicht ein.
Rn. 7
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Alle Maßnahmen haben sich nach dem Endtermin des § 175 Abs. 1 Satz 2 AktG, der sich nach § 193 BGB berechnet, zu richten. Vor der Einberufung (mindestens ein Monat; vgl. § 123 Abs. 1 AktG) muss daher der AR geprüft und berichtet haben (ein Monat nach § 171 Abs. 3 Satz 1 AktG), zuvor muss die AP – soweit Prüfungspflicht besteht – durchgeführt worden sein (vgl. § 321 Abs. 5 Satz 2); für die Aufstellung des JA einer i. S. d. § 267 als mittelgroß bzw. groß zu wertenden AG, KGaA bzw. SE gewährt § 264 Abs. 1 Satz 3 eine Höchstfrist von drei Monaten. Wegen dieser engen Terminkette hat der Vorstand alle erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen; daher sind Fristen möglichst nicht voll auszuschöpfen. Bei Verstößen kommt eine Schadenersatzpflicht nach § 93 AktG in Betracht, weiterhin besteht die Möglichkeit eines Zwangsgeldverfahrens nach § 407 Abs. 1 AktG; die Wirksamkeit etwaiger Beschlüsse der HV wird durch etwaige Fristüberschreitungen nicht tangiert.