Rn. 4
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Es ist zwischen dem Gewinnbezugsrecht (Gewinnbeteiligungsrecht) und dem Gewinnanspruch bzw. Gewinnauszahlungsanspruch zu unterscheiden (vgl. BeckOK-GmbHG (2023), § 29, Rn. 2f.).
§ 29 Abs. 1 GmbHG verleiht den Gesellschaftern grds. einen Anspruch auf den erwirtschafteten Jahresüberschuss der Gesellschaft (modifiziert um evtl. Gewinn- und Verlustvorträge) bzw. den Bilanzgewinn, soweit dieser nach Gesetz, Satzung oder Beschluss der Gesellschafter einer Ausschüttung an die Gesellschafter zugänglich ist. Der Gewinnanspruch des Gesellschafters fließt aus dem Mitgliedschaftsrecht, dem er als bedingter Anspruch (Anwartschaftsrecht) verbunden ist. Durch den Gewinnverwendungsbeschluss wandelt sich dieser mitgliedschaftsrechtliche Anspruch auf Gewinnausschüttung in ein klagbares Forderungsrecht um (vgl. zur Beschlussfassung über Bilanzfeststellung und Ergebnisverwendung HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 43ff.). Der Ausschüttungsanspruch setzt in dem gesetzlich umschriebenen Regelfall des § 29 GmbHG kumulativ voraus (vgl. auch Gutbrod, GmbHR 1995, S. 551 (552f.)):
(1) |
Aufstellung und ggf. Prüfung des JA; |
(2) |
Ausweis eines Jahresüberschusses, der einen möglichen Verlustvortrag (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 11) um einen verteilungsfähigen Betrag übersteigt, bzw. eines Bilanzgewinns (vgl. § 268 Abs. 1 Satz 2), sofern der JA nach teilweiser Gewinnverwendung aufgestellt wurde; |
(3) |
Feststellung des JA durch die Gesellschafterversammlung oder das statutarisch hierfür zuständige Organ; |
(4) |
Beschluss über die Ergebnisverwendung. |
Rn. 5
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Mit dem Ergebnisverwendungsbeschluss entscheiden die Gesellschafter darüber, welcher Teil des Ergebnisses thesauriert und welcher Teil an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Die Ausschüttung hat dann nach dem Verteilungsmaßstab des § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG oder einem abweichenden statutarischen Maßstab zu erfolgen, ohne dass es eines weiteren "Gewinnverteilungsbeschlusses" bedürfte (vgl. Lutter/Hommelhoff (2023), § 29 GmbHG, Rn. 37).
Rn. 6
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Ob der Anspruch auf Ausschüttung des Gewinnanteils (vgl. § 29 Abs. 1 GmbHG) bereits vor Ergehen eines entsprechenden Beschlusses, d. h. vor Fälligkeit, Gegenstand von rechtsgeschäftlichen Verfügungen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein kann, ist fraglich. Berücksichtigt man, dass der schuldrechtliche Anspruch auf den konkreten Gewinnanteil erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 14.09.1998, II ZR 172/97, DB 1998, S. 2212f.), so muss daraus gefolgert werden, dass auch erst von diesem Zeitpunkt an z. B. eine Pfändung des Ausschüttungsanspruchs möglich ist. Das vorher bestehende – im Verhältnis zum Gesellschafteranteil als unselbständiges Nebenrecht anzusehende – "Gewinnbezugsrecht" ist dagegen einer Pfändung nicht zugänglich, wohl aber der Gesellschafteranteil selbst (vgl. so wohl auch MünchKomm. GmbHG (2022), § 29, Rn. 55; Schmidt (2002), S. 1049). Der fällige Gewinnanspruch geht im Insolvenzfall allen Gläubigerforderungen nach (vgl. Roth/Altmeppen (2023), § 29 GmbHG, Rn. 15; differenzierender Rowedder-GmbHG (2022), § 29, Rn. 28).