Rn. 4

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

§ 29 Abs. 1 GmbHG verleiht den Gesellschaftern grds. einen Anspruch auf den erwirtschafteten Jahresüberschuss der Gesellschaft (modifiziert um evtl. Gewinn- und Verlustvorträge) bzw. den BilG, soweit dieser nach Gesetz, Satzung oder Beschluss der Gesellschafter einer Ausschüttung an die Gesellschafter zugänglich ist. Der Gewinnanspruch des Gesellschafters fließt aus dem Mitgliedschaftsrecht, dem er als bedingter Anspruch (Anwartschaftsrecht) verbunden ist. Durch den Gewinnverwendungsbeschluss wandelt sich dieser mitgliedschaftsrechtliche Anspruch auf Gewinnausschüttung in ein klagbares Forderungsrecht um (zur Beschlussfassung über Bilanzfeststellung und Ergebnisverwendung vgl. Bohl/Schamburg-Dickstein, HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 43 ff.). Der Ausschüttungsanspruch setzt in dem gesetzlich umschriebenen Regelfall des § 29 GmbHG kumulativ voraus (vgl. auch Gutbrod, M. 1995, S. 552 f.):

(1) Aufstellung und ggf. Prüfung des JA;
(2) Ausweis eines Jahresüberschusses, der einen möglichen Verlustvortrag (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 11) um einen verteilungsfähigen Betrag übersteigt, bzw. eines BilG (vgl. § 268 Abs. 1 Satz 2), sofern der JA nach teilweiser Gewinnverwendung aufgestellt wurde;
(3) Feststellung des JA durch die Gesellschafterversammlung oder das statutarisch hierfür zuständige Organ;
(4) Beschluss über die Ergebnisverwendung.
 

Rn. 5

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Mit dem Ergebnisverwendungsbeschluss entscheiden die Gesellschafter darüber, welcher Teil des Ergebnisses thesauriert und welcher Teil an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Die Ausschüttung hat dann nach dem Verteilungsmaßstab des § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG oder nach einem abweichenden statutarischen Maßstab zu erfolgen, ohne dass es eines ­weiteren ›Gewinnverteilungsbeschlusses‹ bedürfte (vgl. Lutter/Hommelhoff 2009, § 29 GmbHG, Rn. 37).

 

Rn. 6

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Ob der Anspruch auf Ausschüttung des Gewinnanteils (vgl. § 29 Abs. 1 GmbHG) bereits vor Ergehen eines entsprechenden Beschlusses, d. h. vor Fälligkeit, Gegenstand von rechtsgeschäftlichen Verfügungen oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein kann, ist fraglich. Berücksichtigt man, dass der schuldrechtliche Anspruch auf den konkreten Gewinnanteil erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss entsteht (vgl. BGH-Urt. v. 14.09.1998, DB 1998, S. 2212 f.), so muss daraus wohl gefolgert werden, dass auch erst von diesem Zeitpunkt an z. B. eine Pfändung des Ausschüttungsanspruchs möglich ist. Das vorher bestehende – im Verhältnis zum Gesellschafteranteil als unselbstständiges Nebenrecht anzusehende – ›Gewinnbezugsrecht‹ ist dagegen einer Pfändung nicht zugänglich, wohl aber der Gesellschafteranteil selbst (vgl. so wohl auch Schmidt, K. 1997, S. 1049). Der fällige Gewinnanspruch geht im Konkursfall allen Gläubigerforderungen nach (vgl. Rowedder 1997, § 29 GmbHG, Rn. 21).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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