Rn. 55c

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 328 Abs. 1 Satz 4 und damit die Pflicht zur ESEF-Berichterstattung ist ausschließlich anwendbar auf ein UN, das kumulativ die folgenden Anforderungen erfüllt:

  • Das UN ist eine KapG oder – aufgrund des Globalverweises in § 264a Abs. 1 – eine KapG & Co.
  • Das UN ist ein Inlandsemittent i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG.
  • Das UN begibt Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG.
  • Das UN ist keine KapG nach § 327a, d. h., das UN begibt nicht ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG mit einer Mindeststückelung im Wert von 100.000 EUR.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?