Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
Rn. 8
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Die Erleichterungsvorschriften des § 276 für die Gliederung der GuV dürfen nur von kleinen und mittelgroßen KapG sowie ihnen qua § 264a gleichgestellten PersG in Anspruch genommen werden. Große KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a haben dagegen die Gliederungsvorschriften des § 275 uneingeschränkt zu befolgen. Vonseiten eines Mitglieds des vertretungsberechtigten Organs oder AR begangene Verstöße gegen die in § 275 verankerte(n) Gliederungsvorschrift(en) stellen eine Ordnungswidrigkeit (vgl. §§ 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c); 335b; 20 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) PublG) dar und werden mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet (vgl. §§ 334 Abs. 3 Satz 1; 20 Abs. 3 Satz 1 PublG).
Rn. 9
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Bei kap.-marktorientierten UN i. S. d. § 264d drohen deutlich höhere Bußgelder. Gemäß § 334 Abs. 3 Satz 2 (bzw. § 20 Abs. 3 Satz 2 PublG) beträgt die Geldbuße in diesem Fall höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- zwei Mio. EUR, oder
- das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils.
Neben den direkten Tätern kann die Geldbuße – bei gegebener Kap.-Marktorientierung – auch unmittelbar gegen betreffendes UN selbst verhängt werden, sofern ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder AR eine Ordnungswidrigkeit begeht, infolge derer die Pflichten des (kap.-marktorientierten) UN verletzt werden (vgl. § 30 OWiG). In diesem Fall gilt als Obergrenze der höhere Betrag aus folgenden Beträgen (vgl. § 334 Abs. 3a Satz 1; § 20 Abs. 3a Satz 1 PublG):
- zehn Mio. EUR,
- 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes (i. S. d. Abs. 3b), den betreffendes UN in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen GJ erzielt hat, oder
- das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.
Rn. 10
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Über die Ordnungswidrigkeit hinaus können für AG, KGaA und SE Verstöße gegen die Gliederungsvorschriften auch zu einer Nichtigkeit des JA führen, sofern seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind (vgl. § 256 Abs. 4 AktG). Dies gilt entsprechend für eine GmbH (vgl. WP-HB (2023), Rn. B 321; Beck Bil-Komm. (2022), § 275 HGB, Rn. 328).
Rn. 11
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Unabhängig von der Rechtsform kann sich ein Verstoß gegen die Gliederungsvorschriften des § 275, sei es im Falle einer pflichtgemäßen oder freiwilligen Prüfung, auch auf den BV auswirken (vgl. HdR-E, HGB § 322, Rn. 34).