Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 10
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Kurs- bzw. Marktwertveränderungen des Basiswerts (Underlying) können dazu führen, dass die Ausübung einer verkauften Option wahrscheinlicher wird. Zu jedem Abschlussstichtag sind daher die Verpflichtungen aus Stillhaltergeschäften zu bewerten. Für die bilanzielle Bewertung von verkauften Optionen werden grds. zwei Methoden diskutiert: die Ausübungs- sowie die Glattstellungsmethode. Für die Wahl der Methode zur Rückstellungsermittlung ist maßgeblich, dass das Risiko des Stillhalters zutreffend abgebildet wird.
Nach der im Regelfall anzuwendenden Glattstellungsmethode ist eine Drohverlustrückstellung dann zu bilden, wenn der aktuelle Wert der verkauften Option (Stillhalterposition) am Abschlussstichtag höher ist als die passivierte Optionsprämie, d. h., es muss i. H. der Differenz zwischen höherem Marktwert der Option und dem Buchwert der bislang passivierten Optionsprämie (zusätzlich zu Letzterem) eine Rückstellung gebildet werden (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 18). Bei dieser Methode wird unterstellt, dass die Option am BilSt durch ein Gegengeschäft glattgestellt wird bzw. glattgestellt werden kann. Diese Methode berücksichtigt neben dem inneren Wert auch den Zeitwert der Option. Im Regelfall ist diese Art der Rückstellungsermittlung sachgerecht (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 18; Scharpf/Luz (2000), S. 422). Eine Abzinsung der Drohverlustrückstellung nach § 253 Abs. 2 ist nicht zulässig, da die Abzinsung bereits bei der Ermittlung des Verpflichtungsüberschusses berücksichtigt ist (vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 559f.).
Rn. 11
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Bei ausnahmsweiser Anwendung der Ausübungsmethode (IDW RS BFA 6 (2011) macht hierzu keine Aussagen) ist bei
(1) |
einer Kaufoption eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, wenn der Börsenterminkurs bzw. Marktwert des Basiswerts am BilSt über dem Basispreis zzgl. Optionsprämie liegt, weil der Stillhalter sich zu diesem Kurs eindecken müsste und im Gegenzug nur den Basispreis erhielte (mit der Einrechnung der Optionsprämie in diesen Vergleich wird unterstellt, dass die passivierte Optionsprämie bei Ausübung der Option ergebniswirksam aufzulösen ist); |
(2) |
einer Verkaufsoption eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, wenn der Börsenterminkurs bzw. Marktwert des Basiswerts am BilSt unter dem Basispreis abzgl. Optionsprämie liegt (vgl. Scharpf/Luz (2000), S. 421; Eisele/Knobloch, DStR 1993, S. 577 (584f.)). |
Die Rückstellungsermittlung auf Ausübungsbasis stellt darauf ab, dass das Geschäft, aus dem der Verlust droht, nicht der Optionsvertrag, sondern der Hauptvertrag bzw. die wirtschaftlich nachteilige Kombination aus Hauptvertrag und erforderlichem Deckungsgeschäft ist. Diese Methode kommt ausnahmsweise bzw. hilfsweise nur dann zur Anwendung, wenn bei OTC-Optionen ausnahmsweise keine sachgerechten Marktpreise ermittelt werden können (vgl. Scharpf/Luz (2000), S. 421). Da Unternehmen, die Optionsgeschäfte tätigen, aus Gründen eines sachgerechten Risikomanagements für ihre Optionen Marktwerte selbst ermitteln, ist die Ausübungsmethode nur in sehr seltenen Ausnahmefällen anzuwenden.
Zuführungen zu einer Rückstellung sind im GuV-Posten "Sonstige betriebliche Aufwendungen" auszuweisen (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 19).