Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
Rn. 755
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Im Gegensatz zu den Altersversorgungsverpflichtungen erfährt das Vermögen bei seiner zugriffsfreien Auslagerung eine Sonderbewertung. Es ist mit seinem beizulegenden Zeitwert zu bewerten (vgl. § 253 Abs. 1 Satz 4). Falls der beizulegende Zeitwert des ausgelagerten Vermögens den Wert der zu bedeckenden Schulden übersteigt, ist der übersteigende Betrag gesondert zu aktivieren (vgl. 246 Abs. 2 Satz 3).
Die Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert ist problematisch, wenn es keinen erkennbaren Marktwert für die zugriffsfrei ausgelagerten VG gibt. Und das ist nicht selten der Fall. Es ist ja nicht so, als ob das UN nur Wertpapiere zugriffsfrei auslagert, die eine Bewertung durch die Börse erfahren. Es können auch Anteile an nicht börsennotierten UN ausgelagert werden, Grundstücke, die nicht betriebsnotwendig sind, Private Equity etc.
Aber auch andere Gründe sprechen gegen die Bewertung des ausgelagerten Vermögens mit dem beizulegenden Zeitwert. Denn hierdurch wird eine Zeitwertbewertung, die ansonsten grds. auch nach dem Inkrafttreten des BilMoG in der Bilanz keinen Platz hat, indirekt in die Bilanz transportiert. Ebenso beeinflusst sie den UN-Erfolg, weil das Auf und Ab des Zeitwerts erfolgswirksam über die GuV insoweit zu erfassen ist, wie der Versorgungsaufwand die Erträge aus dem ausgelagerten Vermögen übersteigt oder unterschreitet (vgl. auch zur Kritik an der Bewertung des zugriffsfrei ausgelagerten Vermögens mit dem beizulegenden Zeitwert Küting/Kussmaul/Kessler, DB 2009, S. 2557ff.). Die Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert bleibt auch nach dem Inkrafttreten des BilMoG ein Fremdkörper, da VG grds. nach dem NWP aus § 253 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. den Abs. 3ff. zu bewerten sind.
Hinzu kommt, dass das UN nicht nur den beizulegenden Zeitwert des ausgelagerten Vermögens am jeweiligen BilSt feststellen muss, sondern es auch in einer Nebenrechnung den Anschaffungswert der ausgelagerten Vermögensgüter festzuhalten hat, weil die AK neben den passiven latenten Steuern darüber befinden, ob die Ausschüttungssperre des § 268 Abs. 8 Satz 3 eingehalten wird oder nicht.
Rn. 756
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die o. g. genannten Mängel könnten behoben werden, wenn man die zugriffsfrei ausgelagerten VG "de lege ferenda" nicht mit ihrem jeweiligen beizulegenden Zeitwert am BilSt bewerten würde, sondern stattdessen auch das ausgelagerte Vermögen nach den allg. Bewertungsregeln des § 253 erfasste.
Wenn man aber dennoch den beizulegenden Zeitwert für angemessener hält, würde es sich "de lege ferenda" anbieten, nicht auf den Stichtagswert abzustellen, sondern einen Durchschnittswert über einen Zeitraum von 7 bzw. 10 Jahren zu ermitteln. Denn dieser Durchschnittswert gilt ja auch bei der Zinsbestimmung i. S. d. § 253 Abs. 2 Satz 1. Dann würde im Hinblick auf den Langfristcharakter von Altersversorgungsversprechen nicht nur auf der Passivseite ein adäquater Maßstab gefunden, sondern auch auf der Aktivseite bei den die Verpflichtungen bedeckenden VG. Allerdings wäre bei diesem Ansatz auch nicht das Problem gelöst, dass bei bestimmten VG ein beizulegender Zeitwert nur schwer zu ermitteln ist, weil ein Marktwert fehlt.