Dr. Wolfgang Knop, Dr. Peter Küting
Rn. 92
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
In allen Fällen der zu einer Neugründung führenden Umwandlung sowie in den sonstigen Umwandlungsfällen, bei denen die Gegenleistung des übernehmenden Rechtsträgers in der Ausgabe neuer Anteile besteht, kommt für die Bilanzierung des übernommenen Vermögens die Anwendung der Regeln über den Ansatz und die Bewertung von Sacheinlagen in Betracht (vgl. so auch Hense (1993), S. 184; ADS (2023), § 255, Rn. 213ff.). "Die Gleichstellung mit der Sacheinlage rechtfertigt sich [...] aus der Überlegung, daß der Vermögensübergang für Rechnung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft geschieht, die dafür Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erwerben" (Schulze-Osterloh, ZGR 1993, S. 420 (428)).
Rn. 93
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Gesetzliche Regeln zur Sacheinlagenbewertung existieren nicht. Nach wohl h. M. gelten für die Behandlung von Sacheinlagen bei KapG folgende Grundsätze (vgl. Schulze-Osterloh, ZGR 1993, S. 420 (429); Hense (1993), S. 184f.; ADS (2023), § 255, Rn. 213ff.; IDW ERS HFA 13 (2006), Rn. 73ff., jeweils m. w. N.):
- Liegt der Zeitwert der Sacheinlage unter dem Ausgabebetrag der ausgegebenen Anteile (= Nennbetrag zzgl. eines ggf. vereinbarten Aufgelds), darf er nicht überschritten werden. U.U. ist eine Ausgleichsforderung gegen den Einlegenden anzusetzen.
- Liegt der Zeitwert der Sacheinlage über dem Ausgabebetrag der ausgegebenen Anteile, besteht ein Wahlrecht. Die Sacheinlage kann entweder mit ihrem Zeitwert oder mit dem Wert, der dem Ausgabebetrag der ausgegebenen Anteile entspricht, angesetzt werden.
- Besteht die Sacheinlage, was bei Umwandlungsfällen die Regel sein dürfte, aus Sachgesamtheiten, gelangen zusätzlich die Prinzipien zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 23ff.) zur Anwendung. Beim Ansatz der Sacheinlage zu Zeitwerten muss jedoch berücksichtigt werden, dass die einzelnen Bestandteile der Sacheinlage nur zum Zeitwert angesetzt werden können. Der Ansatz eines Bestandteils unter dem Zeitwert würde nämlich zwingend zum unzulässigen Ansatz eines anderen Bestandteils über dem Zeitwert führen (vgl. Widmann/Mayer (2016), § 20 UmwStG, Rn. 1231).
Auf die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf die Bewertung gemäß § 24 UmwG deutet die RegB hin, die zum Neubewertungsansatz vermerkt: "Es müssen dann nur diejenigen stillen Reserven aufgelöst werden, die beim übertragenden Rechtsträger, dessen Vermögen angeschafft wird, entstanden und vom übernehmenden Rechtsträger ‚bezahlt’ worden sind" (BT-Drs. 12/6699, S. 93).
Rn. 94
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Besteht die Gegenleistung des übernehmenden Rechtsträgers in der Hingabe eigener Anteile oder in dem Untergang von ihm gehaltener Anteile an dem übertragenden Rechtsträger, so ist dieser Vorgang als Tausch zu qualifizieren (vgl. Beck HB-S (2021), Kap. K, Rn. 53f.; Hense (1993), S. 185, 187; überdies HdR-E, HGB § 255, Rn. 109ff.).
Rn. 95
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Aufgrund der Ausgestaltung des § 24 UmwG als Wahlrecht ist auch jeder zwischen dem Buchwert des übergegangenen Vermögens und dem sich nach den o. a. Kriterien ergebenden Wert liegende Ansatz möglich (vgl. ebenso HGB-HandKomm. (2020), § 255, Rn. 29; a. A. Bonner HGB-Komm. (2021), § 255, Rn. 43). Der Buchwert ist dabei grds. als Wertuntergrenze anzusehen. Damit beschränken sich indes die unter HdR-E, HGB § 255, Rn. 89, hinsichtlich der Zuaktivierungen gemachten Aussagen nur auf den reinen Buchwertansatz.