Rn. 4
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 2 AktG müssen die Beträge des Grundkap. gesondert angegeben werden, die auf jede Aktiengattung entfallen. Diese Vorschrift ist unter Verzicht auf die früher geforderte Angabe von Gesamtnennbeträgen durch Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes über die Zulassung von Stückaktien (StückAG) vom 25.03.1998 (vgl. BGBl. I 1998, S. 590ff.) geändert worden, um der Einführung von Stückaktien Rechnung zu tragen. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung. Das Gesetz nennt in § 12 AktG ausdrücklich zwei Gattungen von Aktien, nämlich die Stammaktien (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 AktG) sowie die stimmrechtslosen Vorzugsaktien (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 AktG; zur Technik der Bilanzdarstellung AktG-GroßKomm. (2006), § 152, Rn. 20 sowie ADS (1995), § 152 AktG, Rn. 18).
I. Stammaktien
Rn. 5
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Stammaktien sind Anteilsscheine an einer AG, die mit den Grundrechten eines Anteilspapiers versehen sind: dem Recht auf Dividendenbezug, auf Stimmrecht und Liquidationserlös. Sie stellen den Normalfall einer Mitgliedschaft dar.
II. Vorzugsaktien
Rn. 6
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Vorzugsaktien sind Aktien, die den Berechtigten Vorzüge gegenüber den Stammaktionären gewähren. Im Gesetz sind insbesondere die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht genannt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 139ff. AktG). Demnach kann das Stimmrecht für solche Aktien ausgeschlossen werden, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Gewinnverteilung ausgestattet sind. Die Ausgabe von stimmrechtslosen Vorzugsaktien ermöglicht dem UN die Aufnahme zusätzlichen EK, ohne damit die bestehenden Mehrheits- und Stimmrechte zu verändern. Vorzugsaktien ohne Stimmrechte dürfen gemäß § 139 Abs. 2 AktG nur bis zur Hälfte des Grundkap. ausgegeben werden. § 152 Abs. 1 Satz 2 AktG bestimmt den gesonderten bilanziellen Ausweis unter Angabe des Nennbetrags.
III. Bedingtes Kapital
Rn. 7
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Der Begriff des bedingten Kap. ist in § 192 AktG geregelt. Hat die HV eine bedingte Kap.-Erhöhung beschlossen, muss das bedingte Kap. mit dem Nennbetrag ausgewiesen werden; auf die Eintragung kommt es nicht an. Damit soll erkennbar sein, um welchen Betrag sich das Grundkap. möglicherweise durch die Ausgabe von Bezugsaktien an die Umtauschberechtigten erhöhen kann (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 152, Rn. 18; Hüffer-AktG (2018), § 152 AktG, Rn. 4).
IV. Mehrstimmrechtsaktien
Rn. 8
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Mehrstimmrechtsaktien sind Vorzugsaktien mit mehrfachem Stimmrecht. Sie sind grds. gemäß § 12 Abs. 2 AktG unzulässig. Mehrstimmrechtsaktien sind am 01.06.2003 erloschen, wenn nicht zuvor die HV mit einer ¾-Mehrheit des in der Beschlussfassung vertretenen Kap. ihre Fortgeltung beschlossen hat; an der Beschlussfassung durften Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien nicht teilnehmen. Unabhängig hiervon konnte nach § 5 Abs. 2 EGAktG bereits zuvor die Beseitigung der Mehrstimmrechtsaktien beschlossen werden; jeweils ist den Mehrstimmrechtsaktionären ein angemessener Ausgleich zu zahlen. Mehrstimmrechtsaktien sind in der Bilanz anzugeben (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 4 AktG), damit der Bilanzleser die Möglichkeit hat, das Stimmrechtsverhältnis zwischen Stammaktien und Mehrstimmrechtsaktien zu erkennen (vgl. so auch Hüffer-AktG (2018), § 152 AktG, Rn. 5; ebenso ADS (1995), § 152, Rn. 14, die aber den Anhang für den eigentlich besser geeigneten Ort der Darstellung halten).