Dipl.-Kfm. Frederik Hegmanns, Dipl.-Kfm. Thomas Scholz
Rn. 7
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Das Gesetz verlangt die Aufstellung des JA in Euro. Infolge des Euro-Einführungsgesetzes (EuroEG) vom 09.06.1998 (BGBl. I 1998, S. 1242ff.) durfte der JA letztmalig zum 31.12.2001 in "Deutscher Mark" aufgestellt werden. Die zwingende Aufstellung in Euro hat(te) zur Folge, dass auf fremde Währung lautende Posten in Euro umgerechnet werden müssen bzw. mussten (vgl. Staub: HGB (2021), § 244, Rn. 2).
Rn. 8
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Da § 239 für die Buchführung lediglich die Verwendung einer "lebenden Sprache" verlangt, aber keine Vorgabe zur Währung enthält, erstreckt sich das Gebot in § 244 zur Bewertung in Euro ausschließlich auf JA und Lagebericht bzw. KA und Konzernlagebericht (vgl. Baumbach/Hopt (2023), § 244 HGB, Rn. 1f.; MünchKomm. HGB (2020), § 244, Rn. 2; Haufe HGB-Komm. (2022), § 244, Rn. 5; Staub: HGB (2021), § 244, Rn. 7; WP-HB (2021), Rn. F 13). Die Handelsbücher können daher abweichend von JA bzw. Lagebericht durchaus in ausländischer Währung geführt werden, was v.a. für inländische Niederlassungen ausländischer UN in Betracht kommen kann bzw. für ausländische Niederlassungen deutscher UN von Bedeutung ist.
Rn. 9
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Für KapG und (haftungsbeschränkte) PersG i. S. d. § 264a besteht seit Inkrafttreten des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vom 07.06.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.) im Anhang keine explizite Angabepflicht zu den Grundlagen für die Umrechnung in Euro mehr. Eine materielle Änderung ist jedoch mit der Streichung nicht beabsichtigt gewesen, da die allg. Grundlagen der Fremdwährungsumrechnung in Euro bereits i. R.d. angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 anzugeben sind (vgl. BT-Drs. 18/4050, S. 64; Beck Bil-Komm. (2022), § 284 HGB, Rn. 118); überdies geben § 256a für auf fremde Währung lautende VG und Verbindlichkeiten sowie § 308a für in fremder Währung aufgestellte ausländische Abschlüsse Sonderregelungen vor.
Rn. 10
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
In praxi werden in Abhängigkeit von der Größe des UN JA und KA häufig in vollen Euro-Beträgen, in TEUR oder auch in Mio. Euro (mit oder ohne Nachkommastelle) aufgestellt und veröffentlicht (vgl. auch WP-HB (2023), Rn. F 13). Eine derartige Vorgehensweise kann dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit des JA (vgl. § 243 Abs. 2) dienlich sein (vgl. HdR-E, HGB § 243, Rn. 72; WP-HB (2023), Rn. F 13; Beck Bil-Komm. (2022) § 244 HGB, Rn. 6; Haufe HGB-Komm. (2022), § 244, Rn. 7).