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c) Geschäfts- oder Firmenwert

Prof. Dr. Michael Dusemond, Dr. h.c. Armin Pfirmann
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Rn. 232

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Bei einem UN-Erwerb im Wege eines "asset deal" kann ein entgeltlich erworbener GoF entstehen (vgl. HdR-E, HGB § 246, Rn. 30; WP-HB (2023), Rn. F 318), wenn die für die Übernahme des UN-Teils bewirkte Gegenleistung das zum beizulegenden Zeitwert bewertete Reinvermögen, bestehend aus den Zeitwerten der einzelnen erworbenen VG abzgl. der Zeitwerte der einzelnen übernommenen Schulden, zum Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Überdies kann ein GoF bei vermögensübertragenden Umwandlungsvorgängen, wie bspw. einer Verschmelzung, entstehen (vgl. etwa IDW RS HFA 42 (2012), Rn. 36, 58). Ein entgeltlich erworbener GoF "gilt" gemäß § 246 Abs. 1 Satz 4 als zeitlich begrenzt nutzbarer VG (Fiktion). Mithin gelten die Vorschriften für die Folgebewertung gemäß § 253 Abs. 3.

 

Rn. 233

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Ein entgeltlich erworbener GoF ist als zeitlich begrenzt nutzbarer VG planmäßig abzuschreiben. Insoweit ist für den GoF ein AfA-Plan aufzustellen, der die Bestimmung von AfA-Ausgangswert, planmäßiger ND und AfA-Methode umfasst. Die voraussichtlich zu erwartende ND ist individuell unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten des erworbenen UN-Teils zu bestimmen. Ist eine verlässliche Schätzung nicht möglich, so ist nach § 253 Abs. 3 Satz 4 eine ND von zehn Jahren anzunehmen (Ausnahmefall).

 

Rn. 234

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Anhaltspunkte, die bei der Schätzung der voraussichtlichen ND eines GoF hilfreich sind, ergeben sich aus DRS 23. Der Anwendungsbereich von DRS 23 erfasst zwar bspw. keine UN-Erwerbe im Wege des "asset deal". Eine analoge Anwendung der Grundsätze von DRS 23 für solche Transaktionen wird allerdings von DRS 23 ausdrücklich aufgrund der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte empfohlen (vg...

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