Rn. 21a
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Außerhalb der Regelung des § 272 Abs. 2 sehen die §§ 58b Abs. 2, 58c GmbHG die Möglichkeit der Bildung einer Kap.-Rücklage vor. Diese ist auf den Bereich der vereinfachten Kap.-Herabsetzung und somit auf den Ausgleich eingetretener oder drohender Verluste beschränkt. Werden von der Gesellschafterversammlung andere Zwecke beschlossen, so findet § 58 GmbHG mit der Folge einer regulären Kap.-Herabsetzung Anwendung (vgl. Lutter/Hommelhoff (2023), § 58b GmbHG, Rn. 1).
Für eine vereinfachte Kap.-Herabsetzung gelten folgende Regelungen: Wird zum Ausgleich von Wertminderungen oder zur Deckung sonstiger Verluste aus der Auflösung von Rücklagen bzw. Herabsetzung des Stammkap. ein Buchgewinn erzielt, so kann nach Verrechnung dieses Buchgewinns mit den entstandenen Verlusten ein Überschuss verbleiben. Dieser Überschuss darf nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden (vgl. § 58b Abs. 1 GmbHG); er ist vielmehr in die Kap.-Rücklage einzustellen, soweit er 10 % des Stammkap. nicht übersteigt (vgl. § 58b Abs. 2 GmbHG). Wird das Stammkapital z. B. von 200.000 EUR auf 100.000 EUR herabgesetzt, so darf ein Betrag bis zu höchstens 10.000 EUR in die Kap.-Rücklage eingestellt werden.
Die im Wege einer Kap.-Herabsetzung gewonnenen Beträge dürfen nur verwandt werden, um Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken sowie Beträge in die Kap.-Rücklage einzustellen (vgl. § 58b Abs. 1f. GmbHG). Die vereinfachte Kapitalherabsetzung kann mit einer gleichzeitigen Kap.-Erhöhung gegen Bareinlagen verbunden werden (vgl. §§ 58f. GmbHG).
Unabhängig von der Höhe der Kap.-Rücklage müssen Unterschiedsbeträge zwischen den bis zur Festsetzung der Kap.-Herabsetzung zu hoch angenommenen Verlusten und im GJ oder in den beiden der Kap.-Herabsetzung folgenden GJ tatsächlich niedriger eingetretenen Verlusten in die Kap.-Rücklage eingestellt werden. Dadurch soll eine Ausschüttung der durch eine vereinfachte Kap.-Herabsetzung gewonnenen Mittel verhindert werden (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 272 HGB, Rn. 82).
Aus Gründen des Gläubigerschutzes werden an die Verwertung der Kap.-Rücklagen nach den §§ 58b Abs. 2, 58c GmbHG strenge Anforderungen gestellt. Innerhalb einer fünfjährigen Frist dürfen die in die Kap.-Rücklage eingestellten Beträge nur zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem VJ gedeckt ist und auch nicht durch Auflösung von Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann, oder zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem VJ, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist und ebenfalls nicht durch Auflösung von Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann, oder zur Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden. Die Frist beginnt mit dem Tag des Herabsetzungsbeschlusses (vgl. Roth/Altmeppen (2023), § 58b GmbHG, Rn. 20) und endet mit dem Ablauf des fünften nach diesem Tag beginnenden GJ (vgl. § 58b Abs. 3 GmbHG; MünchKomm. GmbHG (2022) § 58b, Rn. 29). Ein Verstoß gegen die Vorschrift macht einen entsprechenden JA und den auf ihm beruhenden Ausschüttungsbeschluss nichtig (vgl. BeckOK-GmbHG (2023), § 58b, Rn. 17; Baumbach/Hueck (2022), § 58b GmbHG, Rn. 11; Lutter/Hommelhoff (2023), § 58b GmbHG, Rn. 3).
Für den Ausweis der Kap.-Rücklage ist die Vorschrift des § 240 AktG entsprechend anzuwenden (vgl. MünchKomm. GmbHG (2022), § 58b, Rn. 33). Demnach ist eine Einstellung in die Kap.-Rücklage nach den §§ 58b Abs. 2, 58c GmbHG gesondert in der GuV auszuweisen. Zudem ist im Anhang anzugeben, ob und in welcher Höhe die aus der Kap.-Herabsetzung sowie der Auflösung von Gewinnrücklagen gewonnenen Beträge zum Ausgleich von Wertminderungen, zur Deckung von sonstigen Verlusten oder zur Einstellung in die Kap.-Rücklage verwandt worden sind (vgl. Scholz-GmbHG (2021), § 58b, Rn. 17).