Rn. 55d
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Betroffen von der Pflicht zur ESEF-Berichterstattung sind nach § 328 Abs. 1 Satz 4 die in § 328 Abs. 1 Satz 1 genannten Unterlagen, damit
- JA,
- IFRS-EA,
- KA,
- Lagebericht,
- Konzernlagebericht, sowie
- Versicherungen der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs nach den §§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5, 297 Abs. 2 Satz 4 oder 315 Abs. 1 Satz 5 ("Bilanzeide").
Dabei gelten nicht alle ESEF-Vorgaben gleichermaßen für alle diese Unterlagen, da die Pflicht zur Auszeichnung alleine für den KA gilt (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 55gff.).
Nicht unter die ESEF-Berichtspflicht fallen dagegen
- mangels Nennung in § 328 Abs. 1 Satz 4 der AR-Bericht sowie die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG,
- ebenfalls mangels Nennung in § 328 Abs. 1 Satz 4 nichtfinanzielle (Konzern-)Berichte, die nach § 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a) bzw. § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a) offengelegt werden (zwar kommt es damit zu einer Ungleichbehandlung einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht (die als Teil des Lageberichts unter die ESEF-Berichtspflicht fällt) und einem nichtfinanziellen Bericht; diese Ungleichbehandlung ist jedoch nicht spezifisch für § 328 Abs. 1 Satz 4, sondern resultiert bereits aus der Möglichkeit, den nichtfinanziellen Bericht durch Veröffentlichung auf der Internetseite des UN völlig aus der Offenlegung auszuschließen), sowie
- Gewinnverwendungsvorschläge und -beschlüsse, da § 328 Abs. 3 nur auf die ersten drei Sätze in § 328 Abs. 1 verweist.
Die Verortung der Pflicht zur ESEF-Berichterstattung in § 328 verdeutlicht, dass sich die Pflicht allein auf die Offenlegung und damit nicht auf die Erstellung der Unterlagen bezieht. Dies verdeutlicht auch die Formulierung "Wiedergabe [...] für Zwecke der Offenlegung" in § 316 Abs. 3 sowie die ähnlichen Formulierungen in den §§ 317 Abs. 3a, 320 Abs. 1, 3 (vgl. Rabenhorst, BB 2020, S. 491).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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