Rn. 55d

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Betroffen von der Pflicht zur ESEF-Berichterstattung sind nach § 328 Abs. 1 Satz 4 die in § 328 Abs. 1 Satz 1 genannten Unterlagen, damit

Dabei gelten nicht alle ESEF-Vorgaben gleichermaßen für alle diese Unterlagen, da die Pflicht zur Auszeichnung alleine für den KA gilt (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 55gff.).

Nicht unter die ESEF-Berichtspflicht fallen dagegen

Die Verortung der Pflicht zur ESEF-Berichterstattung in § 328 verdeutlicht, dass sich die Pflicht allein auf die Offenlegung und damit nicht auf die Erstellung der Unterlagen bezieht. Dies verdeutlicht auch die Formulierung "Wiedergabe [...] für Zwecke der Offenlegung" in § 316 Abs. 3 sowie die ähnlichen Formulierungen in den §§ 317 Abs. 3a, 320 Abs. 1, 3 (vgl. Rabenhorst, BB 2020, S. 491).

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