Dr. Klaus-Hermann Dyck, Prof. Dr. Sven Hayn
Rn. 31
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Tantiemen sind gewinnabhängige Vergütungen an bestimmte Personenkreise. Durch die Gewährung dieser Vergütungsart soll ein besonderer Leistungsanreiz erzielt werden (vgl. z. B. § 113 AktG). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass Tantiemen immer nur solchen Personen gewährt werden, die eine bestimmte Leistung für das UN erbringen, was sich in irgendeiner Form im Jahresergebnis niederschlägt. Sämtliche anderen Zahlungen eines UN, die möglicherweise auch als Tantieme bezeichnet werden, sind gesondert zu beurteilen. Dies gilt bspw. für Zahlungen an den Gesellschafter, die ihre Begründung einzig im Gesellschaftsverhältnis haben; hierbei handelt es sich tatsächlich um Zwischendividenden.
Tantiemen im hier verstandenen Sinne setzen demnach stets ein Leistungsverhältnis zwischen dem UN und dem Tantiemenempfänger voraus. Aus diesem Grund stellen sie ein besonderes Entgelt für diese Leistung dar. Lediglich durch die Anknüpfung der Tantieme an das Jahresergebnis stellt die Tantiemenzahlung noch keine Verwendung des Jahresergebnisses dar. Unter Bezugnahme auf die oben vorgestellte Abgrenzung der Verwendung des Jahresergebnisses ergibt sich das gleiche Ergebnis, zumal diese Zahlung nicht an einen Gesellschafter, sondern an einen Dritten erfolgt.
Rn. 32
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
An dem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn ein Gesellschafter eine Tantieme im vorstehend abgegrenzten Sinn erhält. Ein solcher Fall kann nur eintreten, wenn der Gesellschafter mit dem UN, an dem er beteiligt ist, in einem Leistungsaustauschverhältnis steht, das nicht gesellschaftsrechtlich begründet ist. Einen solchen Leistungsaustausch stellt bspw. die Geschäftsführertätigkeit dar. Gewinnabhängige Vergütungen, die aufgrund eines solchen Leistungsverhältnisses gezahlt werden, sind keine Verwendung des Jahresergebnisses. Sie fließen zwar formal betrachtet den Gesellschaftern aus dem Ergebnis zu; materiell ist jedoch zu bedenken, dass sie den Gesellschaftern in ihrer Funktion als Vertragspartner der Gesellschaft, z. B. als Geschäftsführer, gezahlt werden. Eine Anpassung der Formulierung im EK-Bereich i. S. v. § 268 Abs. 1 kann demnach nicht erfolgen, wenn solche Vergütungen gezahlt werden; vielmehr sind sie als vom Ergebnis abhängige Aufwendungen i. R.d. Ergebnisentstehung erfolgswirksam zu erfassen. Für laufende Verpflichtungen aus Genuss- bzw. Besserungsscheinen oder stillen Beteiligungen sowie deren Rückzahlung(en), aber auch für AR- oder Vorstandsvergütungen gelten die obigen Ausführungen analog – dies gilt auch dann, wenn die jeweils Begünstigten gleichzeitig Gesellschafter sind, da diese Zahlungen – auch wenn sie ergebnisabhängig sein sollten – nicht aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses, sondern infolge einer gesonderten schuldrechtlichen Vereinbarung geleistet werden (vgl. zudem Beck Bil-Komm. (2022), § 268 HGB, Rn. 2, mit Verweis auf ADS (1997), § 268, Rn. 16; ausführlicher bspw. zur aufwandswirksamen Behandlung von Genussrechten i. R.d. Ergebnisentstehung – unabhängig von ihrem Charakter als EK oder FK – HFA 1/1994, WPg 1994, S. 419 (422); kritisch hingegen Lühn ((2016), S. 101ff.), wonach Vergütungen auf Genussrechtskap. mit EK-Charakter erst in der Ergebnisverwendung zu berücksichtigen sein sollen; bezüglich stiller Einlagen i. R.d. Ergebnisentstehung ebenso HFA 1/1994, WPg 1994, S. 419ff.).