Dipl.-Kfm. Thomas Scholz, Dipl.-Kfm. Frederik Hegmanns
Rn. 7
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Der Begriff "börsennotierte AG" bzw. KGaA oder SE findet in diversen Vorschriften Verwendung (hier speziell: §§ 286 Abs. 4, 289f (passim), 317 Abs. 4 sowie 285 Nr. 16 bzw. 314 Abs. 1 Nr. 8 (jeweils i. V. m. § 161 AktG)). Eine AG/KGaA/SE ist nach § 3 Abs. 2 AktG börsennotiert, wenn deren "Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist". Werden i. d. S. keine Aktien, sondern lediglich Schuldtitel an einem regulierten Markt im EU-/EWR-Raum begeben, ist betreffende Gesellschaft insoweit nicht börsennotiert, aber kap.-marktorientiert i. S. v. § 264d, wobei es für die Einstufung als kap.-marktorientierte KapG nach dem Gesetzeswortlaut bereits ausreicht, wenn die Zulassung der zu handelnden Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt wurde (vgl. hierzu auch § 48 BörsZulV). Eine Notierung von Aktien an einer überwachten Börse außerhalb des EU-/EWR-Raums führt hingegen zur Einstufung als börsennotiert, nicht hingegen als kap.-marktorientiert (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 264d HGB, Rn. 16; BilR-Komm. (2022), § 264d HGB, Rn. 12; überdies Zwirner, PiR 2010, S. 93ff., m. w. N.).
Rn. 8
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Auf "börsennotierte KapG" (i. S. d. § 3 Abs. 2 AktG; namentlich: AG, KGaA sowie SE) wird mitunter speziell in § 285 Nr. 11b Bezug genommen. Von "börsennotierten Gesellschaften" ist wiederum in § 285 Nr. 10 die Rede (hinsichtlich des Terminus "börsennotiertes UN" sei an dieser Stelle etwa auf § 313 Abs. 2 Nr. 5 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 8 verwiesen).
Rn. 9
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
KapG, die Inlandsemittent i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG und zudem keine KapG i. S. d. § 327a sind, haben ergänzend neben dem "Bilanzeid" (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 3 respektive § 297 Abs. 2 Satz 4) auch einen "Lageberichtseid" (vgl. § 289 Abs. 1 Satz 5 bzw. § 315 Abs. 1 Satz 5) abzugeben.
Rn. 10
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Fernerhin haben AG, KGaA ebenso wie SE, die ihrerseits einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 7 WpÜG (deckungsgleich mit der Definition in § 2 Abs. 11 WpHG) durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, ihren (Konzern-)Lagebricht gemäß § 289a bzw. § 315a um diverse – mitunter auf Aktiengattung(en) ebenso wie gesellschaftsrechtliche Beteiligungsverhältnisse gerichtete – Angaben zu ergänzen.
Rn. 11
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Mit § 316a wurde schließlich durch das sog. Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 03.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1534ff.) erstmals der Begriff des Unternehmens von öffentlichem Interesse (PIE) in das HGB aufgenommen. Dieser umfasst neben den UN, die i. S. d. § 264d kap.-marktorientiert sind, auch bestimmte CRR-Kreditinstitute und Versicherungen (vgl. dazu ausführlich HdR-E, HGB § 316a, Rn. 1ff.).